Homöopathie

Krankenkassen übernehmen die Kosten ab 2027 nicht mehr

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen gesetzliche Krankenkassen homöopathischen Behandlungen und Arzneimittel nicht mehr bezahlen. Das sieht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor. Bereits seit dem 30. Juli 2026 dürfen homöopathische Arzneimittel nicht mehr auf Kassenrezept verordnet werden. Damit entfällt eine Zusatzleistung, die bisher zahlreiche Krankenkassen freiwillig angeboten haben.

Was ändert sich bei der Kostenübernahme für homöopathischen Behandlungen?

Homöopathische Behandlungen gehörten bisher nicht zu den allgemeinen Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Viele Krankenkassen übernahmen die Kosten jedoch freiwillig. Dabei gab es unterschiedliche Angebote. Einige Krankenkassen bezahlten die ärztliche Behandlung im Rahmen besonderer Versorgungsverträge. Andere erstatteten die Kosten homöopathischer Arzneimittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.

Mit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 wurde die Verordnung homöopathischer Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das gilt auch für Kinder unter zwölf Jahren und für Jugendliche unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen. Für diese Versichertengruppen konnten zuvor bestimmte nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel auf Kassenrezept verordnet werden.

Ab dem 1. Januar 2027 ist die Kostenübernahme homöopathischer Leistungen durch gesetzliche Krankenkassen ausgeschlossen. Das betrifft sowohl homöopathische Arzneimittel als auch entsprechende Behandlungen. Zu den bisher teilweise erstatteten Behandlungsleistungen gehörten die ausführliche homöopathische Erstanamnese, die Auswahl und Analyse homöopathischer Arzneimittel sowie weitere Beratungsgespräche und Folgeanamnesen.

Auch besondere Versorgungsverträge zur klassischen Homöopathie können ab 2027 keine Kostenübernahme mehr ermöglichen. Entsprechende Verträge werden zum Jahresende 2026 beendet. Die Krankenkassen verlieren damit die Möglichkeit, Homöopathie als freiwillige Zusatzleistung anzubieten. Eine Krankenkasse darf solche Leistungen auch dann nicht mehr erstatten, wenn sie diese bisher in ihrer Satzung vorgesehen hatte.

Warum wird Homöopathie nicht mehr bezahlt?

Der Gesetzgeber begründet die Streichung mit fehlenden wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit homöopathischer Behandlungen. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand sei nicht nachgewiesen, dass homöopathische Arzneimittel über einen Placeboeffekt hinaus wirkten. Für das zugrunde liegende Wirkprinzip gäbe es keine überzeugende naturwissenschaftliche Erklärung.

Die gesetzliche Krankenversicherung soll grundsätzlich nur Behandlungen finanzieren, deren medizinischer Nutzen ausreichend belegt ist. Dieser Grundsatz soll künftig auch für die freiwilligen Zusatzleistungen der Krankenkassen stärker gelten. Die Entscheidung ist Bestandteil eines umfangreichen Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenkassenbeiträge. Durch den Ausschluss homöopathischer Leistungen sollen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung reduziert werden. Die jährlichen Einsparungen durch den Wegfall der homöopathischen Leistungen werden auf rund 40 Millionen Euro geschätzt.

Homöopathische Behandlungen und Arzneimittel bleiben auch nach dem 1. Januar 2027 erlaubt. Das Gesetz verbietet weder die Anwendung noch den Verkauf homöopathischer Mittel. Versicherte müssen die Kosten künftig allerdings selbst tragen. Wer homöopathische Behandlungen weiterhin in Anspruch nehmen möchte, kann diese als Selbstzahlerleistung nutzen. Auch homöopathische Arzneimittel bleiben erhältlich. Sie müssen jedoch privat bezahlt werden.

Eine private Zusatzversicherung kann unter Umständen die Kosten übernehmen. Entscheidend sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Private Krankenversicherungen sind von dem gesetzlichen Leistungsausschluss für die GKV nicht unmittelbar betroffen.

Was gilt für bereits begonnene Behandlungen?

Ab Januar 2027 können gesetzliche Krankenkassen keine neuen homöopathischen Behandlungen oder Arzneimittel mehr als Kassenleistung finanzieren. Bei der Erstattung von Arzneimitteln gelten bis zum Jahresende die jeweiligen Satzungsbestimmungen und Abrechnungsregeln der Krankenkasse. Wer noch eine Rechnung einreichen möchte, sollte deshalb bei seiner Krankenkasse erfragen, welche Fristen und Voraussetzungen gelten.