Integrierte Versorgung mit klassischer Homöopathie

Nicht alle Kassen bieten Kostenübernahme

Homöopathische Behandlungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse normalerweise nicht erstattet. Anders ist das bei Kassen, die Integrierte Versorgung mit klassischer Homöopathie anbieten. Der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) hat mit vielen Krankenkassen Verträge abgeschlossen, die eine Kostenübernahme für homöopathische Behandlungen erlauben.

Grundidee der Integrierten Versorgung (IV) ist eine bessere Vernetzung der Akteure, die am Heilungsprozess beteiligt sind. Dabei geht es nicht nur um die Zusammenarbeit zwischen einzelnen Ärzten. Auch andere Leistungserbringer, wie Apotheker, Krankenhäuser oder Pflegepersonal, gehören zum Netzwerk der integrierten Versorgung. Der vom Verband der homöopathischen Ärzte entworfene Vertrag für integrierte Versorgung betrifft Ärzte und Apotheker. Gemeinsam sollen sie für eine qualitätsgesicherte Versorgung der Versicherten mit homöopathischer Medizin sorgen. Für die Dokumentation der Therapie stehen sie im Informationsaustausch.

Einfache Anmeldung in der Arztpraxis
Integrierte Versorgung mit Homöopathie wird von immer mehr Krankenkassen erstattet. Gehört Ihre Krankenkasse dazu, ist die Teilnahme denkbar einfach: Bei einem Vertragsarzt füllen Sie vor Behandlungsbeginn die Teilnahme- und Einverständniserklärung für Patienten aus. Sie erhalten eine Durchschrift/Kopie (versehen mit Unterschrift und Kassenstempel des Arztes), um dieses bei Bedarf in der beratenden Apotheke (zum Beispiel bei Rückfragen zur Medikation) oder bei der Krankenkassevorweisen zu können. Möchten Sie das Programm beenden, genügt eine einfache Kündigung, die Sie ebenfalls bei Ihrem Arzt einreichen können.

Die IV-Verträge bieten sowohl Krankenkassen als auch homöopathischen Ärzten neue Gestaltungsspielräume im ansonsten engen Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wichtigster Aspekt des IV-Tarifs mit Homöopathie ist die Übernahme der Kosten für das ärztliche Gespräch, Anamnese genannt. Diese dauert laut Vertrag bei Erwachsenen und Jugendlichen ab dem 13. Lebensjahr mindestens eine Stunde - bei Kindern mindestens 40 Minuten- und kann höchstens einmal im Jahr erstattet werden. Eine mindestens 30minütige Folgeanamnese wird höchstens einmal pro Quartal bezahlt, eine 15minütige Folgeanamnese höchstens zweimal pro Quartal. Eine homöopathische Beratung kann fünfmal pro Quartal auf Kassenkosten stattfinden. Der Versicherte muss keinen Cent aus der eigenen Tasche für die Homöopathie dazu zahlen. Anders sieht es mit homöopathischen Arzneimitteln aus: diese werden von den Krankenkassen nicht übernommen.