Stationäre und ambulante Hospizleistungen

Viele Krankenkassen werben mit Zusatzleistungen der Hospiz- und Pallativmedizin, die keine sind

Hospiz- und Pallativmedizin soll für Menschen jeden Lebensalters in der letzten Lebensphase Zuwendung und Unterstützung sicherstellen. Sterben wird als Teil des Lebens begriffen und ein Sterben in Würde ermöglicht. Hospiz- und Pallativmedizin konzentriert sich nicht auf lebensverlängernde Therapien, sondern darauf, die verbleibende Lebenszeit so lebenswert wie möglich zu gestalten. Dazu gehören größtmögliche Autonomie bis zuletzt, Schmerzfreiheit und Geborgenheit in einer vertrauten Umgebung. Krankenkassen unterstützen diese Hilfsangebote.

Schwer kranke Patientinnen und Patienten, die an einer nicht heilbaren Erkrankung leiden, haben als gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Hospizleistungen. Wenn eine Krankenhausbehandlung nicht unbedingt erforderlich ist, wünschen sich viele dieser Patienten, in der häuslichen Umgebung oder in einem Hospiz zu sterben, nicht aber im Krankenhaus. Diesem Ziel dient die stationäre und teilstationäre Hospizversorgung. Viele Krankenkassen werben jedoch mit Mehrleistungen, die sie erbringen. Für die Versicherten sind diese Vorteile selten zu erkennen.

Dies gilt umso mehr, seit die Gesundheitsreform 2007 zusätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf "spezialisierte ambulante Palliativversorgung" vorsieht. Das heißt: Todkranke Patienten erhalten die notwendigen medizinischen und pflegerischen Leistungen, können dabei aber in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Die Krankenkassen zahlen die Kosten. Die so genannten Palliative Care Teams, die sich um den Patienten kümmern, sind bei Bedarf rund um die Uhr verfügbar. Diese Leistungen sind primär medizinisch ausgerichtet und umfassen die Befreiung von Schmerzen und die Linderung anderer belastender Symptome wie Luftnot, Übelkeit oder Erbrechen.

Damit leistet diese Form der ambulanten Versorgung mehr, als es ambulante Hospizdienste können. Denn diese erbringen keine Pflegeleistungen, sondern bieten eine soziale Betreuung des Sterbenden und seiner Angehörigen. Übrigens: diese Betreuung übernehmen Ehrenamtliche, und zwar kostenfrei - egal bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind.

Für Sonderleistungen im Bereich stationäre und ambulante Hospizleistungen, mit denen Krankenkassen bisweilen werben, bleibt da wenig Raum. In der Praxis ist die Leistung der Krankenkasse ohnehin wenig relevant, da nur die wenigsten Hospize individuelle Rechnungen schreiben. In der Regel arbeiten sie mit einer Mischkalkulation. Ihr Geld bekommen sie über den Zuschuss der Krankenkasse des Patienten, sofern möglich auch von dessen Pflegeversicherung, ein weiterer Teil wird durch Spenden und staatliche Zuschüssen erbracht. Zudem wird bei stationärem Aufenthalt im Hospiz meist ein Eigenbeitrag des Patienten fällig.

Damit die Krankenkasse ihren Zuschuss für die stationäre Hospiz-Behandlung zahlt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Krankheit hat bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht und der Zustand des Patienten verschlechtert sich weiter.
  • Eine Heilung ist ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung ist notwendig oder wird vom Patienten gewünscht.
  • Es wird eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwartet.
  • Eine Krankenhausbehandlung ist nicht erforderlich.
  • Haushaltsangehörige sind nicht in der Lage, die notwendige Pflegeleistung zu erbringen.
  • Der Patient wurde bisher nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt (Ausnahmen können vom medizinischen Dienst der Krankenkassen genehmigt werden).
  • Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung wurde durch einen Arzt bestätigt.

In der Regel wird eine Entlassung des Patienten nach vier Wochen angestrebt - Ausnahmen sind in Härtefällen jedoch möglich. Für die Dauer des Aufenthalts erhält das Hospiz eine Zahlung von der Krankenkasse, die sich nach dem Einkommen des Versicherten richtet. Diese Zahlung beträgt je Kalendertag 6 Prozent der „monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV". Dieser Betrag wird jedes Jahr neu berechnet. Sie finden die aktuelle Zahl unter „Rechengrößen in der Sozialversicherung". Wenn die Krankenkasse in ihrer Satzung nicht mehr vorsieht als jene 6 Prozent, so bietet sie keine Zusatzleistung, sondern nur das gesetzliche Minimum.

Um die genaue Berechnung braucht sich der Versicherte jedoch keine Sorgen zu machen. Sein Eigenbeitrag zu den Hospiz-Kosten ist davon fast immer unabhängig. Er fällt allenfalls geringer aus, wenn eine Pflegestufe anerkannt ist. Aber auch das gilt nicht für jedes Hospiz. Finanzielle Gründe sollten gleichwohl niemanden daran hindern, ein Hospiz aufzusuchen. Die meisten sehen sich nicht als gewöhnliche Leistungserbringer im Gesundheitssystems. Ihrer Tradition entsprechend nehmen viele Hospize auch Menschen auf, die keinen Eigenbeitrag erbringen können. Die finanzielle Lücke muss über Spenden und ehrenamtliche Mitarbeit gedeckt werden.

Die folgende Tabelle führt die Krankenkassen auf, die nach eigenen Angaben die Kosten für Hospizleistungen über dem gesetzlichen Standard ganz oder teilweise übernehmen. Die Sortierung entspricht der im Bereich "Mehrleistungen bei Behandlung und Krankenpflege" im Krankenkassen-Vergleichsrechner erreichten Punktzahl.

Stationäre und ambulante Hospizleistungen

  • Klick auf das Logo: Leistungsprofil der Krankenkasse.
  • Klick auf den Namen: Mehrleistungen der Krankenkasse für Behandlung und Krankenpflege. 

Satzungsleistungen können jederzeit Änderungen unterliegen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen. Die Satzung Ihrer Krankenkasse finden Sie im Krankenkassen-Profil. Dieser Link führt zur Liste der 58 am Vergleich teilnehmenden Krankenkassen. Hier finden Sie die Regeln, nach denen wir unseren Krankenkassen-Vergleich durchführen.