Wechsel: So funktioniert der Beitritt in eine neue Krankenkasse

Kündigung nicht erforderlich: Krankenkassen-Wechsel vereinfacht

Wer die Krankenkasse wechseln möchte, stellt einfach einen Beitrittsantrag bei der neuen Krankenkasse. Die informiert die alte Krankenkasse. Eine Kündigung ist nicht mehr erforderlich. Das neue Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen ersetzt die Kündigung. 

Wer kann die Krankenkasse wechseln?
Wer mindestens 12 Monate Mitglied bei seiner alten Krankenkasse war, kann in jede andere gesetzliche Krankenkasse wechseln - unabhängig vom Alter, dem Gesundheitszustand oder einer laufenden Behandlung. Wenn die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, gilt ein Sonderkündigungsrecht. Der Krankenkassen-Wechsel ist dann auch innerhalb der zwölfmonatigen Bindefrist möglich. Familienversicherte können jederzeit bei Eintritt der Versicherungspflicht wechseln.

Krankenkassen-Wechselservice - schnell, sicher, bequem

Der ganze Krankenkassen-Wechsel in einem Schritt: Formular ausfüllen, elektronisch unterschreiben und Begrüßungsschreiben der neuen Krankenkasse abwarten. Natürlich kann man die Unterlagen auch downloaden oder per Post anfordern.

Krankenkasse wechseln

Welche Kündigungsfristen gelten beim Krankenkassen-Wechsel?
Wer die Krankenkasse wechseln möchte, muss eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende beachten. Wer im Januar den Beitrittsantrag stellt, wird zum 1. April Mitglied in der neuen Krankenkasse. Diese Fristen gelten auch bei Wahrnehmung eines Sonderkündigungsrechts. Um die korrekte Anwendung der Fristen kümmern sich die Krankenkassen. Per Datenabgleich klären neue und alte Krankenkasse, wann der Krankenkassen-Wechsel erfolgen kann. Sobald der Daten-Austausch mit der alten Krankenkasse stattgefunden hat, teilt die neue Krankenkasse den Wechsel-Termin mit.

Beim Wechsel des Arbeitgebers kann man sofort einer anderen Krankenkasse beitreten. Hier müssen keine Fristen eingehalten werden, auch die zwölfmonatige Bindung an die alte Krankenkasse besteht nicht. Dieses sofortige Krankenkassen-Wahlrecht gilt während der ersten 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn. Das gleiche gilt bei jedem versicherungsrechtlichen Statuswechsel. Wer pflichtversichert war und sich freiwillig weiterversichern möchte, kann sofort die Krankenkasse wechseln. Auch Familienversicherte kündigen nicht, sondern treten direkt der gewählten Krankenkasse bei, wenn die Versicherungspflicht eintritt.

Muss die neue Krankenkasse mich aufnehmen?
Welche Risiken gibt es beim Krankenkassen-Wechsel?

Die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse wird zum Wechsel-Termin nur beendet, wenn die neue Krankenkasse das Zustandekommen der Mitgliedschaft schriftlich bestätigt hat. Im Klartext heißt das, dass der Versicherungsschutz beim Wechsel der Krankenkasse zu keinem Zeitpunkt gefährdet ist. Eine Lücke beim Krankenversicherungsschutz kann es nicht geben. Sollte die Versicherung bei der neuen Krankenkasse nicht zustande kommen, bleibt man automatisch bei der alten Krankenkasse versichert. Auch eine doppelte Krankenversicherung ist ausgeschlossen. Das alles regelt das Sozialgesetzbuch für alle Krankenkassen gleich und verbindlich.

Muss ich meinen Arbeitgeber vom Krankenkassen-Wechsel informieren?
Arbeitnehmer teilen Ihrem Arbeitgeber den Wechsel der Krankenkasse formlos mit. Der Arbeitgeber erhält im elektronischen Meldeverfahren die Bestätigung der Mitgliedschaft von der neuen Krankenkasse. Wer arbeitslos ist, informiert die Agentur für Arbeit, Rentner den Rentenversicherungsträger.

Wer muss die Krankenkasse noch kündigen?
Nur wenn wer das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen möchte, muss seine Krankenkasse noch selbst kündigen - zum Beispiel, weil man sich privat versichern möchte oder ins Ausland umzieht. Hier erfahren Sie mehr über das Kündigungsverfahren.

Laufen begonnene Behandlungen beim Krankenkassen-Wechsel weiter?
Einige medizinische Behandlungen müssen vor Beginn von den Krankenkassen genehmigt werden. Wenn eine von der alten Krankenkasse genehmigte Behandlung noch nicht begonnen wurde, müssen Sie bei der neuen Krankenkasse erneut einen Antrag stellen. Wenn Sie eine genehmigte Behandlung bereits begonnen haben, wird die neue Krankenkasse die Kosten der weiteren Behandlung tragen. Sie sollten die neue Krankenkasse nach Ihrem Beitritt sofort über die laufende Behandlung informieren. Hilfsmittel wie Rollstühle müssen Sie in der Regel zurückgeben und erhalten von der neuen Krankenkasse gleichwertigen Ersatz. Auch bei Medikamenten ist es denkbar, dass Sie andere gleichwertige Arzneien erhalten.

DER KRANKENKASSEN-WECHSEL SCHRITT FÜR SCHRITT

SCHRITT 1: PASSENDE NEUE KRANKENKASSE SUCHEN
Machen Sie sich Gedanken darüber, welche Krankenkasse am besten zu Ihren Vorstellungen passt. Dabei unterstützt Sie unser Krankenkassen-Vergleichrechner. Oft helfen auch Empfehlungen von Freunden, Verwandten oder Kollegen weiter: Wer hat gute Erfahrungen mit welcher Krankenkasse gemacht?

SCHRITT 2: BEITRITTSANTRAG STELLEN
Stellen Sie einen Beitragsantrag bei Ihrer neuen Krankenkasse. Den Beitrittsantrag können Sie beim Krankenkassen-Wechselservice anfordern oder gleich online wechseln. Hinweis: Die Angabe eines Beitrittstermins sowie die Angabe des Namens der Vorversicherung sind Voraussetzung für die Bearbeitung Ihres Antrags. Übrigens: Wenn Sie bereits Mitglied einer gesetzlichen Krankenkassen sind, haben Sie ein Recht auf den Wechsel. Die neue, von Ihnen gewählte Krankenkasse muss Sie aufnehmen - unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand.

SCHRITT 3: ARBEITGEBER, AGENTUR FÜR ARBEIT ODER RENTENVERSICHERUNG INFORMIEREN
Sobald Sie eine Bestätigung der neuen Krankenkasse mit Angabe des Wechsel-Termins erhalten haben, informieren Sie formlos ihren Arbeitgeber über den Krankenkassen-Wechsel. Der Arbeitgeber erhält später eine elektronische Mitgliedsbescheinigung von der neuen Krankenkasse. Wer arbeitslos ist, informiert die Agentur für Arbeit, Rentner den Rentenversicherungsträger.

Die Kommunikation zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber erfolgt in einem elektronischen Austauschverfahren. Spezielle Mitgliedsbescheinigungen für den Arbeitgeber sind nicht erforderlich und werden von den Krankenkassen auch nicht mehr ausgestellt. Sollte Ihr Arbeitgeber dennoch entsprechende Dokumente von Ihnen wünschen, geben Sie ihm einfach Ihr Begrüßungsschreiben oder ein anderes Dokument der Krankenkasse, aus dem Ihre Mitgliedschaft hervorgeht.

Grundsätzlich müssen Sie Ihrem Arbeitgeber lediglich mitteilen, dass Sie die [Name der Krankenkasse] gewählt haben. Ihr Arbeitgeber meldet dann der Krankenkasse, dass und wann Sie eine Arbeit aufgenommen haben und erhält die weiteren Daten elektronisch. Wenn Sie noch keine Sozialversicherungsnummer haben, kann diese von der Krankenkasse oder von Ihrem Arbeitgeber angefordert werden. Es dauert zwischen 1 und 2 Wochen, bis Sie sie erhalten.