Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023
Grenzwerte, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für 2023
Die Rechengrößen der Sozialversicherung enthalten die Kennzahlen für das Versicherungs- und Leistungsrecht sowie für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.
Aktuell: Hier finden Sie die Rechengrößen für 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2023 im September 2022 vorgelegt. Mit Änderungen an den vorgeschlagenen Rechengrößen im Rahmen des Beschlussverfahrens ist nicht zu rechnen. Die den Rechengrößen in der Sozialversicherung zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 lag im Bundesgebiet bei 3,4 Prozent.
Dementsprechend steigt die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) im nächsten Jahr auf 66.600 Euro pro Jahr (5.550 Euro pro Monat). Sie lag im Vorjahr bei 64.350 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 59.850 Euro jährlich und 4.987,50 Euro monatlich.
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern.
Monat | Jahr | |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.550 | 66.600 |
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich.
West | Ost | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Rentenversicherung | 7.300 | 87.600 | 7.100 | 85.200 |
Arbeitslosenversicherung | 7.300 | 87.600 | 7.100 | 85.200 |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 | 59.850 | 4.987,50 | 59.850 |
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Die Beitragssätze bestimmen den Einkommens-Anteil, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze steigen die Beiträge nicht mehr an. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich auf 14,6 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,4 %, für Kinderlose über 23 Jahren 4 %. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren wird der Beitrag je Kind um weitere 0,25 Beitragssatzpunkte abgesenkt. Der niedrigste mögliche Beitrag bei 5 Kindern (und mehr) ist 2,4 Prozent. Bei Arbeitnehmern beträgt der Anteil des Arbeitgebers am Beitrag immer 1,7 Prozent. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 % und zur Arbeitslosenversicherung 2,6 %.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird außerdem von einem Mindesteinkommen ausgegangen, das bei der Beitragsberechnung von Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten nicht unterschritten werden darf. Als fiktives Einkommen wird dabei ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße angenommen. Im Jahr 2023 sind das 1131,67 Euro. Bei der Ehegatteneinstufung wird eine Mindesteinnahme von 1131,67 Euro unterstellt.
in Prozent | |
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Rentenversicherung | 18,6 |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 |
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz | 14,6 + Zusatzbeitrag |
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz | 14,0 + Zusatzbeitrag |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung | 1,6 |
Pflegeversicherung | 3,4 |
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung | 0,6 |
Abschlag in der Pflegeversicherung bei 2-5 Kindern unter 25 Jahren je Kind | 0,25 |
Verdienstgrenzen: Mini- und Midi-Jobs
Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 450 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge. Wer zwischen 450,01 Euro und 1300,00 Euro im Monat verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.
West | Ost | |
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Monat | Monat | |
Geringfügigkeitszone | bis 520,00 | bis 520,00 |
Midi-Zone | 450,01-1600,00 | 450,01-1600,00 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 in der Rentenversicherung beträgt 40.463 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 in der Rentenversicherung beträgt 43.142 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2023 steigt auf 3.395 Euro monatlich (West) und auf 3290 Euro monatlich (Ost) .
Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige
Aus der Bezugsgröße läßt sich die Mindestbemessungsgröße für Selbstständige mit niedrigem Einkommen ableiten. Die Formel: Mindesbemessungsgrundlage=(Bezugsgröße/90)x30.
Für das Jahr 2023 ergibt sich damit als Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige (3395/90)x30=1131,67 Euro.
Beitragsberechnung bei privat versichertem Ehegatten
Höchstgrenze des zu berücksichtigenden Einkommens des privat versicherten Ehepartners oder Lebenspartners bei der Beitragsberechnung des gesetzlich Versicherten (Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze): 2493,75 Euro.
Beitragsfreie Familienversicherung
Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nur möglich, wenn das Einkommen des betroffenen Ehepartner 485 Euro nicht übersteigt (ein siebtel der Bezugsgröße).
Höchstbetrag beim Krankengeld
Das Höchstregelentgelt 2023 pro Kalendertag wird 166,25 Euro betragen. Das Krankengeld beläuft sich auf höchstens 40 Prozent des Regelentgelds also bei 116,38 Euro.
Höchstbeiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) 2023
Für die private Pflegeversicherung, den Basistarif und den Standardtarif hat der Gesetzgeber Höchstbeiträge festgelegt. Der Höchstbeitrag zum Standardtarif beläuft sich 2023 auf monatlich 728,18 Euro. Ehepaare zahlen zusammen im Standardtarif maximal 1.092,27 Euro. Der Höchstbeitrag im Basistarif liegt bei 807,98 Euro. Der Höchstbeitrag in der privaten Pflegeversicherung: 152,12 Euro im Monat (Ehepaare 221,31 Euro).
Maximale Arbeitgeberzuschüsse zur PKV
Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung erhöht sich 2023 auf 403,99 Euro. Bei der privaten Pflegeversicherung steigt er auf 76,06 Euro.