Krankenkassenbeitrag: Selbstständige
Möglichkeiten der Beitragsbegrenzung ausschöpfen!
Der Beitrag von Selbstständigen für die gesetzliche Krankenkasse errechnet sich prozentual aus dem Einkommen. Berechnungsgrundlage ist der Beitragssatz der gewählten Krankenkasse. Dabei gilt eine Höchstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) von 5512,50 Euro monatlich. Auch wenn der gesetzlich Versicherte mehr verdient, steigt der Beitrag nicht weiter.
Durch den Nachweis niedrigerer Einkünfte können Selbstständige ihren Krankenkassen-Beitrag senken. Bestimmte Mindesteinkommensgrenzen dürfen dabei nicht unterschritten werden. Für hauptberuflich Selbstständige ist dies ein fiktives Mindesteinkommen von monatlich 1248,33 Euro. Bei der Berechnung des Einkommens des Selbstständigen werden alle Einkunftsarten herangezogen, die das Einkommenssteuerrecht vorsieht.
GÜNSTIGSTE KRANKENKASSEN-BEITRÄGE FÜR SELBSTSTÄNDIGE
Bundesweit geöffnete Krankenkassen / Krankenkassenbeitrag ohne Pflegeversicherung
Krankenkasse | Beitragssatz | Mindestbeitrag | Höchstbeitrag | Mitgliedsantrag |
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16,18 % | 201,98 € | 891,92 € | › |
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16,19 % | 202,10 € | 892,47 € | › |
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16,40 % | 204,73 € | 904,05 € | › |
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16,45 % | 205,35 € | 906,81 € | › |
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16,45 % | 205,35 € | 906,81 € | › |
Bitte beachten Sie: Für die Pflegeversicherung kommen als Mindestbeitrag 47,13 Euro und als Höchstbeitrag 207,00 Euro hinzu.
Hier können Sie ihren persönlichen Beitrag berechnen.
Hier können Sie Ihren Beitrag zur Pflegeversicherung berechnen.
Private Krankenversicherung als Alternative?
Bei Selbstständigen mit gutem Einkommen übersteigt der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung mittlerweile bei vielen Krankenkassen 1000 Euro. Jüngere und gesunde Selbstständige könnten deshalb auch über die private Krankenversicherung als Alternative nachdenken.
So wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet
Bei Selbstständigen werden alle Einnahmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Auch Einnahmen die nicht mit der eigentlichen Selbstständigkeit zu tun haben wie Vermietung und Verpachtung werden herangezogen. Sind Ehegatten oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert, werden auch deren Einnahmen zur Hälfte eingerechnet.
Grundlage für die Beitragsberechnung ist der Einkommenssteuerbescheid. Selbstständige zahlen zunächst einen vorläufigen Beitrag, der auf dem geschätzten Einkommen beruht. Sie müssen dann innerhalb von drei Jahren für das betreffende Jahr den Einkommenssteuerbescheid bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse stellt daraufhin den endgültigen Beitrag fest.
Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig, können sich "freiwillig" gesetzlich versichern. Dies gilt nur für Selbstständige, die zu Beginn der Selbstständigkeit gesetzlich versichert waren und sich gesetzlich weiterversichert haben. Selbstständige, die aus dem Ausland kommen, können zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Wer sich für eine private Krankenversicherung entschieden hat, kann nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Selbstständige und Freiberufler können zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem ermäßigten Beitragssatz wählen. Der allgemeine Beitragssatz beinhaltet die Zahlung von Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche. Er liegt bei 14,6 Prozent der beitragspflichten Einnahmen. Hinzu kommt der von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedliche Zusatzbeitrag. Wer auf das Krankengeld verzichtet, zahlt den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag. Die Tabelle zeigt Mindest- und Höchstbeitrag ohne Anspruch auf Krankengeld.
Besonders interessant ist die Regelung für gering verdienende Selbstständige. Im Normalfall geht die gesetzliche Krankenversicherung davon aus, dass ein Selbstständiger gut verdient. Deshalb wird er automatisch zum Höchstsatz in der gesetzlichen Krankenkasse eingestuft. Wenn ein freiwillig versichertes Krankenkassen-Mitglied nichts oder nur sehr wenig verdient, wird die Krankenkasse ein fiktives Mindesteinkommen für die Beitragsberechnung ansetzen.