Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung steigen 2026

Der kürzlich vorgelegte Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2026 sieht einen weiteren Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen vor. Die Höchstbeiträge zur Krankenversicherung werden erheblich steigen. Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung steigt im Jahr 2026 auf 77.400 Euro im Jahr (6.450 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 69.750 Euro pro Jahr (5.812,50 Euro pro Monat). Für einen Selbstständigen mit hohem Einkommen steigt der Beitrag im Fall der teuersten Krankenkasse um fast 100 Euro.

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung enthalten die Kennzahlen für das Versicherungs- und Leistungsrecht sowie für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Die im Entwurf vorgelegten neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2026 werden erst rechtsgültig, wenn sie im November 2026 von der Bundesregierung beschlossen werden.

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 73.800 im Jahr 2025 steigt auf 77.400 Euro pro Jahr (6.450 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 beträgt 69.750 Euro jährlich oder 5812,50 Euro monatlich.

Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern.

Versicherungspflichtgrenze 2026 (in Euro)
 MonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung6.45077.400


Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. 

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (in Euro)
 MonatJahr
Rentenversicherung8.450101.400
Arbeitslosenversicherung8.450101.400
Kranken- und Pflegeversicherung5812,5069.750


Beitragssätze in der Sozialversicherung

Die Beitragssätze bestimmen den Einkommens-Anteil, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze steigen die Beiträge nicht mehr an. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich auf 14,6 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,6 %, für Kinderlose über 23 Jahren 4,2 %. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren wird der Beitrag je Kind um weitere 0,25 Beitragssatzpunkte abgesenkt. Der niedrigste mögliche Beitrag bei 5 Kindern (und mehr) ist 2,4 Prozent. Bei Arbeitnehmern beträgt der Anteil des Arbeitgebers am Beitrag immer 1,7 Prozent. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,6 % und zur Arbeitslosenversicherung 2,6 %.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird von einem Mindesteinkommen ausgegangen, das bei der Beitragsberechnung von Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten nicht unterschritten werden darf. Als fiktives Einkommen wird dabei ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße angenommen. Im Jahr 2026 sind das 1316,67 Euro.

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung18,6
Arbeitslosenversicherung2,6
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz14,6 + Zusatzbeitrag
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz14,0 + Zusatzbeitrag
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
in der gesetzlichen Krankenversicherung
1,7
Pflegeversicherung3,6
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung0,6
Abschlag in der Pflegeversicherung bei 2-5 Kindern unter 25 Jahren je Kind0,25


Verdienstgrenzen 2026: Mini- und Midi-Jobs

Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 603 Euro (ab 2026) keine Sozialversicherungsbeiträge. Wer zwischen 603,01 Euro und 2000,00 Euro im Monat verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 Monat
Geringfügigkeitszonebis 603,00
Midi-Zone603,01-2000,00


Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2026 in der Rentenversicherung beträgt 51.944 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2026 steigt auf 3.955 Euro monatlich.

Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige

Aus der Bezugsgröße läßt sich die Mindestbemessungsgröße für Selbstständige mit niedrigem Einkommen ableiten. Die Formel: Mindesbemessungsgrundlage=(Bezugsgröße/90)x30.

Für das Jahr 2026 ergibt sich damit als Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige (3.950/90)x30=1316,67 Euro.

Beitragsberechnung bei privat versichertem Ehegatten

Höchstgrenze des zu berücksichtigenden Einkommens des privat versicherten Ehepartners oder Lebenspartners bei der Beitragsberechnung des gesetzlich Versicherten (Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze): 2906,25 Euro.

Beitragsfreie Familienversicherung

Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nur möglich, wenn das Einkommen des betroffenen Ehepartner 565 Euro nicht übersteigt (ein siebtel der Bezugsgröße).

Maximale Arbeitgeberzuschüsse zur PKV

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung erhöht sich 2026 auf 473,72 Euro, das sind 8,15 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 5812,50 Euro.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2026 auf 13,90 Euro.

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