Krankenkassenbeitrag für Arbeitslose und Bezieher von Bürgergeld

ALG I und Bürgergeld: Das Jobcenter übernimmt die Krankenkassen-Beiträge

Für gesetzlich krankenversicherte Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) und Bürgergeld übernimmt das Jobcenter den allgemeinen Krankenkassen-Beitrag wie auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag vollständig. Privat Versicherte erhalten eine Zuschuss zum PKV-Beitrag. ALG I Bezieher können einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten, auch wenn sie vorher privat versichert waren..

Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I ist ein Sozialversicherungsleistung.Wer ALG I bezieht, wird in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und kann in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln - auch wenn er vorher privat versichert war. Für privat Versicherte ist der Bezug von Arbeitslosengeld I eine Chance zur Rückkehr in die gesetziche Krankenversicherung.

Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des ALG-Leistungsbezugs müssen Betroffene PKV-Versicherte eine gesetzliche Krankenkasse wählen. Die Agentur für Arbeit zahlt die Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung auch dann, wenn wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Nach Ende der Arbeitslosigkeit ist eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse möglich.

Mit Eintritt der Versicherungspflicht wegen ALG I muss die private Krankenversicherung den PKV-Vertrag im Beginn der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse aufheben. Ausnahme: Wer 55 Jahre oder älter ist und vor Beginn der Altergrenze 5 Jahre privat versichert war, kann nicht mehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Betroffene müssen dann mit dem Jobcenter klären, welche Zuschüsse zum PKV-Beitrag geleistet werden können.

Wer mindestens 5 Jahre privat versichert war und bleiben möchte, kann sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Dieser Schritt sollte aber sehr sorgfältig überlegt werden.

Bürgergeld
Bürgergeld ist eine staatliche Sozialleistung. Das Jobcenter zahlt für alle gesetzlich versicherten Bürgergeld-Bezieher die Krankenkassen-Beiträge vollständig. Auch der Krankenkassen-Wechsel ist für Bürgergeld-Versicherte jederzeit möglich. Wer als Bürgergeld-Empfänger privat versichert ist, bleibt auch privat versichert. Bürgergeld-Bezieher können aus der PKV nicht in die gesetzliche Krankenversicherrung wechseln. Das Jobcenter klärt dann, welche Zuschüsse zur PKV geleistet werden können.

Erwebslose ohne ALG I oder Bürgergeld
Wer gesetzlich versichert war, aber kein Arbeitslosendgeld I oder Bürgergeld bezieht, kann sich weiter freiwillig versichern. Hierzu sollten sich Betroffene mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Wichtig: Damit der Beitrag erträglich bleibt, sollte man direkt die Höhe der erwarteten Einkünfte mitteilen.

Krankenkasse oder Krankenversicherung informieren
Für alle von Arbeitslosigkeit Betroffenen gilt: Informieren Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung über den Statuswechsel. Arbeitgeber müssen das Ende des Arbeitsverhältnisses zwar auch an die Krankenkasse melden, doch hier kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Gerade wer freiwillig gesetzlich versichert ist, sollte den Wechsel zügig melden, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.