BGH prüft Diskriminierungsschutz für Behinderte in Kliniken
Darf eine Rehaklinik eine blinde Patientin abweisen? Der BGH muss
entscheiden, ob das Gleichbehandlungsgesetz auch im
Gesundheitsbereich gilt.
Karlsruhe/Kassel (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der
Frage befasst, ob Menschen mit Behinderung mehr rechtliche Handhabe
bei Fällen von Diskriminierung im Gesundheitsbereich bekommen. Im
Kern geht es darum, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
auch hier anwendbar ist. Diese Frage ist bislang höchstrichterlich
nicht geklärt.
Am Fall einer blinden Patientin, der die Aufnahme in einer Rehaklinik
verweigert wurde, erörterte der dritte Zivilsenat in Karlsruhe
mehrere Aspekte. Dabei ging es unter anderem darum, wie individuell
eine solche Behandlung ist und ob Betroffene einen höheren
Betreuungsaufwand verlangen können. Der BGH will seine Entscheidung
hierzu am 21. Mai (10.00 Uhr) verkünden.
Klage bislang erfolglos
Die Klägerin war 2022 nach einer Knie-OP und nach vorheriger
Absprache zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht
worden. Als die heute 72-Jährige aus dem Kreis Lippe in
Nordrhein-Westfalen dort ankam, wurde sie aber abgewiesen. Sie kam
stattdessen zurück ins Krankenhaus und blieb dort eine Woche, bis sie
eine Behandlung in einer anderen Rehaklinik antreten konnte.
Ihre Klage unter anderem auf 3.000 Euro Entschädigung gegen die
Klinik, die sie nicht aufnehmen wollte, blieb bisher ohne Erfolg.
Zuletzt entschied das Landgericht Kassel im März 2025, dass das AGG
hier nicht zum Tragen komme.
Der BGH-Anwalt der Klinik argumentierte, diese müsse Patienten nicht
unter allen Umständen und zu jedem Kostenaufwand aufnehmen. Der
Vertreter der Frau verwies auf sozialrechtliche Vorgaben, nach denen
eine Behinderung auszugleichen sei. «Eine Einrichtung kann eigentlich
nicht überrascht sein, wenn da Menschen mit einer Behinderung gleich
welcher Art ankommen.»
Weitreichendes Urteil?
Das AGG ist seit 20 Jahren in Kraft und soll Menschen vor einer
Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters,
Geschlechts, Behinderung, Religion oder sexuellen Identität schützen.
Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei
der Wohnungssuche.
Der Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, der die Klägerin
unterstützt, und die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda
Ataman, hoffen auf eine wegweisende Entscheidung für die Branche -
über den Einzelfall hinaus. Der Bundesverband Deutscher
Privatkliniken begrüßt nach eigenen Angaben eine rechtliche Klärung
zur Anwendbarkeit des AGG im Gesundheitswesen, da dies zu mehr
Rechtssicherheit für beide Seiten beitrage.
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