«Mies behandelt»: BGH zu Diskriminierung im Gesundheitswesen Von Jacqueline Melcher und Marco Krefting, dpa
Eine blinde Patientin kämpft in Karlsruhe für rechtliche Handhabe
gegen ihre Ablehnung in einer Rehaklinik. Warum das Urteil auch über
ihren Fall hinaus große Auswirkungen haben könnte.
Karlsruhe/Kassel (dpa) - Nach einer Operation am Knie wird eine
blinde Frau in eine Rehaklinik gebracht. Die Behandlung war
abgesprochen, auch ihre Sehbehinderung habe sie vorher angekündigt,
sagt Renate S. aus dem Kreis Lippe in NRW. Doch als sie in der
nordhessischen Klinik ankommt, wird ihr die Aufnahme verweigert. S.
sieht sich aufgrund ihrer Blindheit benachteiligt - und zieht vor
Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit dem Fall der
72-Jährigen befasst - und mit Diskriminierung im Gesundheitswesen.
«Ich war natürlich völlig geschockt»
In der Rehaklinik habe eine Chefärztin mit ihr gesprochen, erzählt
S., die ihren vollen Namen nicht nennen möchte. «Und dann war der
erste Satz: Wir nehmen Sie nicht auf, weil Sie blind sind. Dann war
ich erstmal sprachlos.» Das Thema sei für die Ärztin schnell beendet
gewesen. «Ich war natürlich völlig geschockt.» So wie dort sei sie
noch nie in ihrem Leben behandelt worden.
Rund vier Stunden habe sie auf den Rücktransport gewartet, erzählt S.
«Ich bekam in dieser Zeit nichts zu essen angeboten, nichts zu
trinken angeboten.» Sie habe auf dem Flur gesessen und aus Wut weinen
müssen. «Ich wurde da so mies behandelt in der Rehaklinik», sagt sie.
Wie ein Mensch zweiter Klasse. Das Personal im Krankenhaus, in das
sie zurückgebracht wurde, habe sie getröstet.
Diese Aspekte spielten in der mündlichen Verhandlung am BGH weniger
eine Rolle. In Karlsruhe stand eine Rechtsfrage im Raum, deren
höchstrichterliche Beantwortung Folgen für eine ganze Branche haben
könnte: Schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch vor
Diskriminierung im Gesundheitswesen? Der dritte Zivilsenat will am
21. Mai dazu entscheiden.
Vorinstanzen verneinten AGG-Verstoß
Der Grund für die Ablehnung sei ihr Handicap gewesen, sagt S. «Und
das geht nicht.» Dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband,
der die Klägerin unterstützt, sind nach eigenen Angaben zahlreiche
ähnliche Fälle von Benachteiligung in Arztpraxen, Krankenhäusern oder
Rehakliniken bekannt. Doch selbst bei offensichtlicher
Diskriminierung hätten Betroffene häufig keine gesetzliche Handhabe,
kritisiert der Verband. Denn: Bislang sei umstritten, ob das
Gleichbehandlungsgesetz auch im Gesundheitsbereich anwendbar ist.
In dem Verfahren, um das es nun beim BGH geht, scheiterte die Klage
bisher genau an dieser Hürde. Das Amtsgericht Fritzlar gab ihr nicht
statt und das Landgericht Kassel wies die Berufung zurück. Es
entschied, ein Vertrag über eine Rehabilitations-Behandlung sei kein
Massengeschäft oder einem solchen ähnliches Rechtsgeschäft. Das AGG
sei daher nicht anzuwenden.
Folgen für andere Fälle von Diskriminierung
«Sollte der BGH das Urteil der Vorinstanz aufheben, wird das
umfangreiche Konsequenzen haben, denn er würde damit klarstellen,
dass das AGG auf medizinische Behandlungsverträge angewendet werden
kann», sagt der Anwalt der Klägerin aus den Vorinstanzen, Michael
Richter. «Das würde dann nicht nur behinderten Menschen zu ihrem
Recht verhelfen, sondern auch Menschen, die aus anderen Gründen im
Gesundheitswesen diskriminiert werden.»
Die betroffene Rehaklinik wollte sich nicht äußern. Ihr BGH-Anwalt
argumentierte vor Gericht, eine Klinik müsse Patienten nicht unter
allen Umständen und zu jedem Kostenaufwand aufnehmen. Der Vertreter
der Frau wiederum verwies auf sozialrechtliche Vorgaben, nach denen
eine Behinderung auszugleichen sei. «Eine Einrichtung kann eigentlich
nicht überrascht sein, wenn da Menschen mit einer Behinderung gleich
welcher Art ankommen.»
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken hatte vor der Verhandlung
erklärt, Reha- und Vorsorgekliniken in privater Trägerschaft setzten
sich «konsequent für eine qualitativ hochwertige und
diskriminierungsfreie Versorgung» der Patientinnen und Patienten ein.
Die rechtliche Klärung zur Anwendbarkeit des AGG im Gesundheitswesen
trage zu mehr Rechtssicherheit bei.
Das AGG ist das deutsche Bundesgesetz gegen Diskriminierung. Es ist
seit 20 Jahren in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung
aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts,
Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das
Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der
Wohnungssuche.
400 Betroffene wandten sich 2025 an Antidiskriminierungsstelle
Diskriminierung sei im Gesundheitssektor weit verbreitet, sagt die
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman. «Umfragen
zufolge hat jeder vierte Befragte schon einmal Benachteiligungen im
Krankenhaus oder in der Arztpraxis erlebt», sagt sie. Im vergangenen
Jahr hätten sich etwa 400 Menschen an die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes gewandt, um sich juristisch beraten zu lassen.
Sollte der BGH bestätigen, dass das AGG auch im Gesundheitssektor
gilt, wäre das «eine wegweisende Entscheidung für den
Diskriminierungsschutz in Deutschland - und für viele Millionen
Menschen, die auf das Gesundheitswesen angewiesen sind», sagt Ataman.
Im anderen Fall sei der Gesetzgeber gefragt, Regelungen zum Schutz
vor Diskriminierung im Gesundheitsbereich zu schaffen. Ihrem Sprecher
zufolge ist der Aspekt in der am Mittwoch vom Bundeskabinett auf den
Weg gebrachten Reform des AGG nicht berücksichtigt.
Auch Klägerin Renate S. fordert, dass das AGG auch im
Gesundheitswesen gilt. Als Mensch mit Sehbehinderung sei ihr schon
abgesprochen worden, dass sie sich eigenständig umziehen oder
Dokumente unterschreiben könne. Andere dürften ihren Blindenhund
nicht mit zum Arzt nehmen. Auch Schwarze oder Musliminnen mit
Kopftuch hat die Klägerin im Blick. «Ich bin ja kein Einzelfall. Und
da kommt's mir auch drauf an: Es geht mir nicht um mich selber.»
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