Gericht: Arzt muss Samenspende-Zahlen nicht offenlegen
Eine Frau wollte vom Arzt wissen, wie viele Halbgeschwister sie durch
Samenspende hat. Welche Entscheidung trifft das Gericht?
Frankfurt/Gießen (dpa/lhe) - Eine mittels Samenspende gezeugte
Klägerin kann von dem Arzt keine Auskunft über die Anzahl und die
Verwendung von Samenspenden ihres biologischen Vaters verlangen. «Es
fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft»,
erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt. Die von der Klägerin
dadurch erstrebte Gewissheit «über die absolute Zahl der
Halbgeschwister, um mit ihnen in Kontakt treten und die Suche
abschließen zu können, könne der Beklagte nicht verschaffen».
Das OLG folgte damit dem Landgericht Gießen, das die Klage ebenfalls
abgewiesen hatte. Konkret geht es um einen Dermatologen, der an der
Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 sogenannte
heterologe Inseminationen vorgenommen hatte. Bei dieser Form der
künstlichen Befruchtung werden Samen eines fremden Spenders in die
Gebärmutter einer Frau eingebracht.
Laut einer Gerichtssprecherin hatte der Arzt dafür Samen des Vaters
der Klägerin verwendet, der regelmäßig spendete. Die in den 1980er
Jahren geborene Frau wollte wissen, wie viele dieser Spenden
verwendet worden seien und in wie vielen Fällen es zur Geburt eines
Kindes gekommen sei. Dass sie bereits mindestens 33 durch
Insemination erzeugte Halbgeschwister hat, hatte die Klägerin schon
auf entsprechenden Datenbanken recherchiert. Nun wollte sie eine
genaue Zahl erfahren.
Gericht: Wunsch nachvollziehbar, aber valide Auskunft nicht möglich
Der Wunsch sei nachvollziehbar, dass die Frau «endlich mit der
anstrengenden und belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern im
Wissen, alle gefunden zu haben» abschließen könne. Eine valide
Auskunft darüber könne sie aber nicht erhalten, auch weil der Arzt
allenfalls eine Teilauskunft geben könne. Zum einen müsse er nicht
über jede Geburt unterrichtet werden, zu anderen berufe er sich auf
die teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früheren
Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren.
Der Klägerin stehe zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch
hinsichtlich ihrer Abstammung zu, erklärte das Gericht. Dazu zähle
das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht
daneben etwa auch die Auskunft über die Anzahl der Verwendungen der
Samen und späterer Geburten umfasse, sei eine Frage der Umstände des
Einzelfalls.
Laut den Angaben hatte die Klägerin unter anderem hervorgehoben, dass
die Frage nach der Anzahl der Halbgeschwister für sie bedeutsam sei,
um mit diesen eine Beziehung aufnehmen zu können. Doch das Gericht
befand, dass diese Informationen nicht dazu beitragen würden. «Hierzu
wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht
verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht
verlangen könnte, erforderlich.» Es gebe ein Recht auf «Nichtwissen
»,
sagte die Gerichtssprecherin. Das heißt, dass Menschen nicht darüber
aufgeklärt werden müssten, ob sie durch eine Samenspende gezeugt
wurden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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