BGH zieht klare Linie bei Cannabis-Werbung im Netz

Werbung für medizinisches Cannabis und Online-Diagnosen aus Irland:
Wie weit Unternehmen im Gesundheitsbereich gehen dürfen, beschäftigt
immer wieder die Justiz. Nun hat der BGH zwei Fälle geprüft.

Karlsruhe (dpa) - Werbung für Gesundheitsangebote im Internet hat
Grenzen. Für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis dürfen

Portale nicht werben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte. In
einem Rechtsstreit um Werbung für Online-Diagnosen durch Ärzte in
Irland muss hingegen noch geklärt werden, ob das deutsche Recht
EU-Regelungen widerspricht.

Im Cannabis-Fall erklärte der BGH, Werbung für
verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten.
Dabei sei es ohne Belang, ob konkrete Produkte oder bestimmte
Hersteller genannt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten
Zivilsenats, Thomas Koch, in Karlsruhe. (Az. I ZR 74/25)

Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet eine
Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen
mit medizinischem Cannabis an und erhält von Ärzten eine Vergütung.
Die Firma versteht ihr Angebot als Information über eine bestimmte
Behandlungsform, und nicht als Werbung für ein Produkt. 

Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen, weil sie einen Verstoß gegen
das Heilmittelwerberecht sieht. Für rezeptpflichtige Medikamente darf
nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden
- nicht aber bei Patienten. Der BGH bestätigte dies nun. «Die
Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von
medizinischem Cannabis zu fördern», hieß es. 

Weniger Infos für Verbraucher

Bloomwell-Geschäftsführer Niklas Kouparanis sagte, dass mit der
Entscheidung in die Informationsrechte der Verbraucher und
Verbraucherinnen eingegriffen werde, da weniger Angaben zu
medizinischem Cannabis veröffentlicht werden dürften. Aber immerhin
sei die rechtliche Lage nun für das Unternehmen und Wettbewerber
geklärt. Aus seiner Sicht braucht es daher keine neuen Gesetze. 

Die Wettbewerbszentrale begrüßte das Urteil: «Die
Verschreibungspflicht hat eine Schutzfunktion», hieß es in einer
Mitteilung. Arzneimittel sollten nur auf Grundlage einer
medizinischen Notwendigkeit verordnet werden und nicht, weil sich ein
Patient von einer Werbung habe überzeugen lassen. 

Medizinisches Cannabis kann in Deutschland seit 2017 legal
verschrieben werden. Laut Bundesärztekammer kann es bei dauerhaften
Schmerzen helfen, bei Muskelkrämpfen bei Multipler Sklerose, Übelkeit
und Erbrechen infolge einer Chemotherapie oder ungewolltem
Gewichtsverlust, etwa bei Aids. Gesundheitsministerin Nina Warken
(CDU) will die psychoaktive Pflanze als Medikament künftig strenger
regulieren, um Missbrauch einzudämmen.

Telemedizin als grenzüberschreitendes Thema

Im Fall der Online-Diagnosen will der BGH vom Europäischen
Gerichtshof (EuGH) klären lassen, ob der Gesundheitsschutz eine
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Ärzten in Irland
rechtfertigen könne.

Das in München gegründete Gesundheitsunternehmen Wellster Healthtech
vermittelt übers Internet ärztliche Beratung und Medikamente - etwa
für Erektionsstörungen. Patienten füllen dazu einen Fragebogen aus
und bekommen eine «Online-Diagnose» von einem kooperierenden Arzt in
Irland. Dem Anbieter zufolge ist ein Gespräch möglich, aber nicht
zwingend.

Der Verband Sozialer Wettbewerb, zu dessen Mitgliedern Ärztekammern
und Kliniken zählen, sieht in der Werbung für dieses Angebot einen
Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist Werbung für
Fernbehandlungen grundsätzlich verboten - es sei denn, sie erfolgt
«unter Verwendung von Kommunikationsmedien», und ein persönlicher
Kontakt mit dem Arzt ist nach «allgemein anerkannten fachlichen
Standards» nicht nötig. 

Das Oberlandesgericht München hatte der Klage stattgegeben: Weil bei
den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen und
psychotherapeutische Maßnahmen denkbar seien, sei ein persönliches
Gespräch zwischen Arzt und Patient zur Diagnose und Behandlung
erforderlich. Wellster Healthtech legte Revision ein. (Az. I ZR
118/24)

Gründer und Geschäftsführer Manuel Nothelfer begrüßte, dass der B
GH
das Thema Telemedizin auf europäische Ebene hebt. «Für Anbieter,
Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten braucht es hier
klare, europaweit nachvollziehbare Regeln.» Transparente Information
über telemedizinische Angebote sei zentraler Bestandteil von
Patientensicherheit.

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