Online-Diagnosen und Cannabis: BGH entscheidet über Werbung
Werbung für medizinisches Cannabis und Online-Diagnosen aus Irland:
Der Bundesgerichtshof prüft, wie weit Unternehmen im
Gesundheitsbereich gehen dürfen.
Karlsruhe (dpa) - Werbung im Gesundheitsbereich ist immer wieder
Thema vor Gerichten. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe will
heute (8.45 Uhr) zu zwei Aspekten höchstrichterliche Entscheidungen
verkünden.
In einem Fall geht es darum, ob ein Internetportal für ärztliche
Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben darf. Die
Wettbewerbszentrale war gegen das Unternehmen Bloomwell vor Gericht
gezogen, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht
sieht.
Für rezeptpflichtige Medikamente darf nur bei Ärzten, Apothekern oder
Arzneimittelhändlern geworben werden - nicht aber bei Patienten. Ziel
des Verbots sei es, zu verhindern, dass der Patient beim Arzt um die
Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels bittet, hatte der
Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, bei der
Verhandlung im Februar gesagt.
Unterlassungsklage erfolgreich?
Bloomwell bietet im Internet eine Vermittlung von Patienten an
niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an
und erhält von Ärzten eine Vergütung. Die Firma mit Sitz in Frankfurt
versteht ihr Angebot als Information über eine bestimmte
Behandlungsform, und nicht als Werbung für ein Produkt. Das
Oberlandesgericht Frankfurt sah das aber zuletzt anders und gab der
Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale teils statt. (Az. I ZR
74/25)
Seit 2017 kann medizinisches Cannabis in Deutschland legal
verschrieben werden. Laut Bundesärztekammer kann es bei dauerhaften
Schmerzen helfen, bei Muskelkrämpfen bei Multipler Sklerose, Übelkeit
und Erbrechen infolge einer Chemotherapie oder ungewolltem
Gewichtsverlust, etwa bei Aids.
Ärztliche Beratung ohne persönliches Gespräch
In dem zweiten Verfahren will ebenfalls der erste Zivilsenat klären,
ob ein Gesundheitsunternehmen im Internet für Online-Diagnosen durch
Ärzte in Irland werben darf. Der Verband Sozialer Wettbewerb geht
hier gegen das Unternehmen Wellster Healthtech aus München vor.
Dieses vermittelt übers Internet ärztliche Beratung und Medikamente -
etwa für Erektionsstörungen. Patienten füllen dazu einen Fragebogen
aus und bekommen eine «Online-Diagnose» von einem kooperierenden Arzt
in Irland. Dem Anbieter zufolge ist ein Gespräch möglich, aber nicht
zwingend.
Der klagende Verband - zu dessen Mitgliedern Ärztekammern und
Kliniken zählen - sieht in der Werbung für dieses Angebot einen
Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist Werbung für
Fernbehandlungen grundsätzlich verboten - es sei denn, sie erfolgt
«unter Verwendung von Kommunikationsmedien», und ein persönlicher
Kontakt mit dem Arzt ist nach «allgemein anerkannten fachlichen
Standards» nicht nötig.
Frage für den EuGH?
Das Landgericht München hatte die Klage abgewiesen. In zweiter
Instanz gab das Oberlandesgericht München ihr 2024 aber statt. Weil
bei den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen und
psychotherapeutische Maßnahmen denkbar seien, sei ein persönliches
Gespräch zwischen Arzt und Patient zur Diagnose und Behandlung
erforderlich, entschied der Senat.
Wellster Healthtech legte Revision ein, so dass der BGH den Fall im
Februar verhandelte. Da es im Verfahren um irische Ärzte geht, könnte
die Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union (EU) eine Rolle
spielen, sagte Richter Koch damals. Diese erlaubt es Unternehmen und
Selbstständigen, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend in der
gesamten EU anzubieten. Sie kann aber im Ermessen der Mitgliedstaaten
zum Beispiel zum Gesundheitsschutz beschränkt werden. Der BGH könnte
zu diesem Aspekt auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur
Vorabentscheidung vorlegen. (Az. I ZR 118/24)
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