Gericht: Abtreibungsgegner dürfen nahe Praxis demonstrieren
Reine Meinungskundgebungen sind auch im Umkreis von 100 Metern um
eine gynäkologische Praxis erlaubt. Ein Versammlungsverbot sei
rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht Aachen.
Aachen (dpa/lnw) - Abtreibungsgegner dürfen auf der
gegenüberliegenden Straßenseite einer Aachener Arztpraxis
demonstrieren, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.
Ein entsprechendes Versammlungsverbot sei rechtswidrig, urteilte das
Verwaltungsgericht Aachen laut Mitteilung und gab der Klage eines
Vereins gegen das Land Nordrhein-Westfalen statt (AZ: 6 K 164/25).
Mitglieder des Vereins treffen sich seit 2005 einmal im Monat
gegenüber der gynäkologischen Praxis zum Gebet und zeigen dabei unter
anderem Bilder von zwei Föten. Schwangere Frauen, die die Praxis
aufsuchten, würden nicht aktiv angesprochen. Ende 2024 hatte die
Polizei dem Verein eine weitere Versammlung dieser Art im Umkreis von
100 Metern um die Praxis untersagt und den Teilnehmern einen anderen
Ort zugewiesen.
Schwangerschaftskonfliktgesetz verbietet Gehsteigbelästigung
Dabei stützte sich die Behörde auf das
Schwangerschaftskonfliktgesetz. Nach einer 2024 vom Bundestag
beschlossenen Änderung des Gesetzes ist es verboten, Schwangere daran
zu hindern, Beratung zu einer Abtreibung in Anspruch zu nehmen. Das
betrifft etwa das Behindern beim Betreten oder Verlassen von
Einrichtungen. Bekannt ist dies als sogenannte Gehsteigbelästigung.
Das Verwaltungsgericht Aachen stufte die örtliche Beschränkung der
Versammlung im konkreten Fall nun als rechtswidrig ein, denn auch die
Grundrechte der Versammlungsteilnehmer seien zu berücksichtigen. Die
Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verböten weder
generell eine Meinungskundgebung noch eine Konfrontation von
Schwangeren mit den Meinungen der Versammlungsteilnehmer.
Gericht: Kein «Spießrutenlauf» für schwangere Frauen
Schwangere Frauen kämen allenfalls für zehn Sekunden mit den Betenden
und den Bildern in Kontakt und könnten ihnen ausweichen, hieß es in
der Urteilsbegründung. Bei einer derart kurzen Konfrontation handele
es sich nicht um einen «Spießrutenlauf». Zudem finde die Versammlung
nur einmal im Monat statt. Gegen das Urteil kann die Zulassung der
Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
In einem ähnlichen Fall in Bayern bekamen Abtreibungsgegner bereits
in zweiter und letzter Instanz recht: Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof entschied im vergangenen September, dass für
Demonstrationen rund um Abtreibungskliniken und Beratungsstellen
nicht grundsätzlich eine «Bannmeile» von 100 Metern gelte.
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