BGH zu E-Zigaretten: Alterskontrolle auch bei Ersatztanks
Dass E-Zigaretten nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden
dürfen, ist rechtlich klar geregelt. Der BGH sagt nun: Auch für leere
Ersatztanks braucht es einen Alters-Check.
Karlsruhe (dpa) - Beim Verkauf leerer Ersatztanks für E-Zigaretten
müssen Versandhändler sicherstellen, dass diese nicht an Kinder und
Jugendliche abgegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe entschieden. Über die Frage gestritten hatten zwei
Handelsfirmen, die online E-Zigaretten verkaufen. (Az. I ZR 106/25)
E-Zigaretten sind mit einer Flüssigkeit gefüllt, die über ein
Heizelement erwärmt, verdampft und anschließend über ein Mundstück
eingeatmet wird. Dabei gibt es verschiedene Produktarten. Bei offenen
Systemen befüllen Nutzer die E-Zigaretten selbst mit den sogenannten
Liquids. Hierfür sind auch die Ersatztanks wichtig, die in der Regel
zwischen 15 und 30 Euro kosten.
Keine Abgabe an Kinder und Jugendliche
Im Jugendschutzgesetz steht, dass Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben
werden dürfen. Das Verbot gilt explizit «auch für nikotinfreie
Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas,
in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft
und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie
für deren Behältnisse».
In dem Rechtsstreit am BGH ging es um die Frage, ob auch ungefüllte
Ersatztanks für E-Zigaretten zu den vom Jugendschutzgesetz erfassten
«Behältnissen» zählen. Der BGH bejahte das nun. Diese könnten gar
nicht anders verwendet werden als zum Konsum von E-Liquids in
E-Zigaretten, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Es gehe
daher auch dann eine Gesundheitsgefahr von ihnen aus, wenn sie leer
seien.
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