BGH-Urteil: Wie streng greift Jugendschutz bei E-Zigaretten? Von Jacqueline Melcher und Wolf von Dewitz, dpa

E-Zigaretten kommen vor allem bei jungen Leuten gut an. Aber fallen
auch leere Ersatztanks unter das Verkaufsverbot für Jugendliche? Eine
Klage am Bundesgerichtshof rückt die Vapes in den Fokus.

Karlsruhe (dpa) - Mit bunten Designs und Geschmacksrichtungen wie
Minze, Melone oder Omas Apfelkuchen sprechen E-Zigaretten oft vor
allem junge Menschen an. Das Jugendschutzgesetz verbietet dabei
ausdrücklich den Verkauf an Kinder und Jugendliche. Müssen Händler
daher auch beim Online-Versand von ungefüllten Ersatztanks das Alter
der Käuferinnen und Käufer kontrollieren? Dazu will heute der
Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verfahren, einem
umstrittenen Produkt und einer wachsenden Branche:

Wie funktioniert eine E-Zigarette?

E-Zigaretten oder Vapes (vom englischen Begriff Vaporizer, auf
deutsch: Verdampfer) sind elektronische Zigaretten, die mit einer
Flüssigkeit gefüllt sind. Dieses sogenannte E-Liquid wird über ein
batteriebetriebenes Heizelement erwärmt, verdampft und anschließend
über ein Mundstück eingeatmet. Die Flüssigkeit besteht in der Regel
aus den Feuchthaltemittel Propylenglykol und Glycerin, aus Nikotin
sowie Aroma- und Geschmacksstoffen.

Wie beliebt sind E-Zigaretten?

Laut der Deutschen Befragung zum Rauchverhalten (Debra) der
Düsseldorfer Heinrich-Heine-Universität lag der Anteil der
E-Zigaretten-Nutzer an der Bevölkerung ab 14 Jahren in Deutschland im
Oktober 2025 bei 2,7 Prozent. Der Anteil der Tabakraucher lag zur
selben Zeit bei knapp 30 Prozent. Bei den 14- bis 17-Jährigen ist die
Differenz deutlich kleiner: In dieser Altersgruppe rauchten 9,5
Prozent Tabak, 3,9 Prozent griffen zu den E-Zigaretten.

Ist Vaping gesundheitsschädlich?

Auch wenn E-Zigaretten-Dampf weniger Schadstoffe enthält als
verbrennender Tabak, warnen Gesundheitsexperten vor Gefahren. «Der
ausgestoßene Dampf enthält eine große Zahl an festen und flüssigen

Stoffen, die unter anderem das Herzkreislaufsystem und die Lunge
schädigen können», so das Bundesinstitut für Risikobewertung.
Analysedaten deuteten darauf hin, dass beim Erhitzen der
Flüssigkeiten krebserzeugende Substanzen entstehen könnten. Es fehle
zudem an Langzeitstudien, wie sich das Einatmen auf die Gesundheit
auswirke.

Wie entwickelt sich die Branche?

Der Vaping-Markt boomt. Laut dem Branchenverband BfTG lag der Umsatz
im deutschen E-Zigaretten-Markt 2025 bei 2,4 Milliarden Euro, was ein
Plus um 25 Prozent war. Dieses Jahr soll das Geschäft um 20 Prozent
anziehen, schätzt die Organisation, deren Kürzel für «Bündnis f
ür
Tabakfreien Genuss» steht. Die Entwicklung begründet der Verband
damit, dass mehr Raucher zur E-Zigarette wechselten. Politiker und
Jugendschutz-Experten warnen hingegen davor, dass die Produkte für
junge Leute attraktiv seien und daher eine Gefahr darstellten.

Welche Produktarten gibt es?

Zehn Prozent des Marktes entfallen laut BfTG auf Einweg-E-Zigaretten,
40 Prozent auf Pod-Systeme, bei denen die Tanks vorbefüllt sind und
weggeworfen werden, wenn sie leer sind, während das Elektrogerät mit
einem neuen Tank weitergenutzt wird. Bei den restlichen 50 Prozent
geht es um offene Systeme, bei denen man sich die Tanks selbst mit
Liquids befüllt. Hierfür sind auch die Ersatztanks wichtig, die in
der Regel zwischen 15 und 30 Euro kosten. Der Verband des
E-Zigarettenhandels schätzt hingegen, dass der Marktanteil der
offenen Systeme geringer ist als vom BfTG angegeben.

Was sagt das Jugendschutzgesetz zum Verkauf von E-Zigaretten?

Im Jugendschutzgesetz steht, dass Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse in Geschäften und Versandhandel nicht an
Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Das gilt explizit
«auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder
elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches
Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund
eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse».

Worum geht es am Bundesgerichtshof?

Der BGH hat geprüft, ob ein Versandhändler auch beim Verkauf von
ungefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten das Alter des Bestellers
überprüfen muss. Darüber streiten zwei Handelsfirmen, die
E-Zigaretten übers Internet verkaufen. Der BGH-Senat ließ bei der
mündlichen Verhandlung im Januar durchblicken, dass er wohl auch
leere Ersatztanks zu den vom Jugendschutz erfassten Produkten zählt.
Ein Versand ohne Alters-Check wäre dann nicht erlaubt.

Wie wird das Alter überprüft?

Wenn man im Netz E-Zigaretten bestellt, führt der Händler nach
Angaben des Branchenverbandes BfTG eine Online-Kontrolle durch - er
lässt beispielsweise von der Schufa bestätigen, dass der Bestellende
volljährig ist. Hinzu kommt eine Sichtkontrolle des Paketboten bei
der Übergabe an der Haustür, damit zum Beispiel nicht ein
minderjähriger Sohn mit Kontodaten seines Vaters bestellt und den
Paketboten an der Haustür abfängt. Für beide Dienstleistungen zahlen

die E-Zigaretten-Händler Geld. Je nach Bestellung wird ein hoher
zweistelliger Cent-Betrag oder ein niedriger einstelliger Euro-Betrag
fällig, um den Jugendschutz zu gewährleisten, heißt es vom BfTG.

Was sagen die Unternehmen?

Aus Sicht der Anwältin des beklagten Unternehmens, Brunhilde
Ackermann, greift die Jugendschutz-Regelung nicht, wenn das Behältnis
leer ist und die Substanz, die nicht an Kinder und Jugendliche
abgegeben werden darf, noch gar nicht enthalte. Zigarettenpapier ohne
Tabak, das für Zigaretten zum Selberdrehen genutzt wird, oder
Pfeifen, seien schließlich auch kein nikotinhaltiges Produkt im Sinne
des Jugendschutzes, argumentiert sie.

Die klagende Firma ist Mitglied im BfTG. Dessen Vorsitzender Dustin
Dahlmann sagt: «Die Altersprüfung beim Online-Versand von unbefüllten

Ersatztanks ist ein wichtiger Bestandteil eines effektiven
Jugendschutzes.» Der Einwand, ein unbefüllter Tank sei für sich
genommen harmlos, greife zu kurz, sagt er. «Wenn Jugendliche sich
funktionsnotwendige Einzelteile wie Akkuträger, Verdampferköpfe und
Tanks ohne Alterskontrolle im Internet zusammenstellen können, wird
der Schutzzweck des Jugendschutzgesetzes unterlaufen.»

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