BGH urteilt: Alterskontrolle für E-Zigaretten-Tanks?
Dass E-Zigaretten nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden
dürfen, ist rechtlich klar geregelt. Aber was ist mit Ersatztanks,
die erst noch mit Flüssigkeit befüllt werden müssen?
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) will am Mittwoch (8.45
Uhr) klären, ob beim Verkauf von leeren Ersatztanks für E-Zigaretten
im Internet das Alter der Käuferinnen und Käufer kontrolliert werden
muss. Über die Frage streiten zwei Handelsfirmen, die online
E-Zigaretten verkaufen. Der Kläger meint, ein Verkauf ohne
Alters-Check verstoße gegen den Jugendschutz.
E-Zigaretten sind mit einer Flüssigkeit gefüllt, die über ein
Heizelement erwärmt, verdampft und anschließend über ein Mundstück
eingeatmet wird. Dabei gibt es verschiedene Produktarten. Bei offenen
Systemen befüllt man sich die E-Zigaretten selbst mit den sogenannten
Liquids. Hierfür sind auch die Ersatztanks wichtig, die in der Regel
zwischen 15 und 30 Euro kosten.
OLG: Kein Verkauf ohne Alters-Check
Im Jugendschutzgesetz steht, dass Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben
werden dürfen. Das Verbot gilt explizit «auch für nikotinfreie
Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas,
in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft
und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie
für deren Behältnisse».
In dem konkreten Rechtsstreit hatte das Oberlandesgericht Hamm
zuletzt entschieden, dass auch ungefüllte Ersatztanks für
E-Zigaretten zu diesen vom Jugendschutz erfassten Produkten zählen.
Ein Verkauf ohne Altersüberprüfung sei daher nicht erlaubt. Der
BGH-Senat ließ in der mündlichen Verhandlung im Januar durchblicken,
dass er das ähnlich sehen könnte. (Az. I ZR 106/25)
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