Teilerfolg für Klage gegen Astrazeneca nach Corona-Impfung
Nach einer Covid-Impfung ist eine Frau auf einem Ohr taub. Im
Rechtsstreit mit dem Impfstoffhersteller kann sie am BGH einen
vorläufigen Sieg feiern.
Karlsruhe (dpa) - Im Rechtsstreit um die Haftung eines
Impfstoffherstellers für Gesundheitsschäden nach einer Corona-Impfung
hat eine Betroffene am Bundesgerichtshof (BGH) einen bedeutenden
Teilerfolg erzielt. Das beklagte Pharmaunternehmen Astrazeneca könnte
nach der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts wohl
verpflichtet sein, der Frau umfassend Auskunft - unter anderem zu
Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs - zu geben. Ein Beschluss
darüber wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ob der Klägerin
Schadenersatz zusteht, bleibt damit ebenfalls zunächst offen.
Klägerin Pia Aksoy wurde im März 2021 mit dem Astrazeneca-Impfstoff
Vaxzevria gegen das Corona-Virus geimpft. Seitdem kann sie auf einem
Ohr nicht mehr hören. Die Zahnärztin aus Mainz ist sich sicher, dass
die Impfung die Ursache für den Hörverlust war - und fordert von
Astrazeneca Auskunft und Schadenersatz. In den Vorinstanzen hatte
ihre Klage aber keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz
verwies etwa darauf, dass der Impfstoff laut Europäischer
Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis hatte.
BGH senkt Anforderungen an Auskunftsanspruch
Der BGH hob das Koblenzer Urteil nun auf und verwies die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht habe zu hohe
Voraussetzungen an den Auskunftsanspruch gestellt, erklärte der
sechste Zivilsenat in Karlsruhe. Entscheidend sei, ob es plausibel
erscheine, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Das
könne auch dann der Fall sein, wenn mehr gegen als für die
Ursächlichkeit des Medikaments spricht.
Der Auskunftsanspruch sei zudem nicht auf Informationen zu dem
individuellen Krankheitsbild der Klägerin beschränkt. Die fehlerhafte
Verneinung des Auskunftsanspruchs führe dazu, dass auch der Anspruch
auf Schadenersatz neu geprüft werden müsse, so der BGH. «Es ist nicht
auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der
Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung
ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.»
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