Klage gegen Astrazeneca: Wann haften Impfstoffhersteller? Von Jacqueline Melcher, dpa

Kopfschmerzen, Fieber - Hörverlust? Wenn nach einer Corona-Impfung
Gesundheitsschäden auftreten, ziehen Betroffene oft gegen die
Hersteller vor Gericht. Einen Fall klärt nun der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe (dpa) - Im Laufe der Corona-Pandemie wurden in Deutschland
fast 200 Millionen Impfungen zum Schutz gegen das Virus verabreicht.
Für die Allermeisten verlief das ohne anhaltende Probleme, doch
einige Menschen berichteten nach der Impfung von gesundheitlichen
Schäden. Vor Gericht verlangen sie teils Auskunft oder Entschädigung
von den Impfstoffherstellern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat anhand
eines Falles geprüft, wann solche Ansprüche bestehen - heute steht
die Entscheidung an. Worum es dabei geht:

Wann spricht man von einem Impfschaden?

Ein Impfschaden liegt laut Bundesgesundheitsministerium dann vor,
wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine Gesundheitsschädigung
erleidet, die über übliche Impfreaktionen wie zum Beispiel
kurzfristiges Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht.
Ob im konkreten Fall eine Schädigung tatsächlich durch die Impfung
verursacht wurde und damit grundsätzlich ein Anspruch auf
Entschädigung besteht, entscheidet die dafür zuständige Behörde des

jeweiligen Bundeslandes.

Wie viele Menschen sind von Corona-Impfschäden betroffen?

Wie viele Menschen von der Covid-19-Impfung Schäden erlitten haben,
ist schwer zu sagen. Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden von Ende 2020
bis Ende 2024 rund 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen
gemeldet. Damit lag die Rate bei 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen.
Für schwerwiegende Nebenwirkungen waren es 0,32 Meldungen pro 1.000
Impfdosen.

Diese Verdachtsfälle seien «unerwünschte Reaktionen, die in
zeitlicher Nähe zu einer Impfung aufgetreten sind, jedoch nicht
notwendigerweise durch den Impfstoff ausgelöst wurden», betont das
Institut. Es handele sich weder um bestätigte Nebenwirkungen noch um
Impfschäden.

Wer klagt in Karlsruhe?

Der BGH hat sich mit der Klage von Pia Aksoy beschäftigt, die im März
2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria des Herstellers Astrazeneca geimpft
wurde. Kurz darauf wurden bei ihr verschiedene Gesundheitsschäden
festgestellt. Unter anderem kann sie seitdem auf einem Ohr nicht mehr
hören. (Az. III ZR 180/24)

«Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war»,
erklärte die Mainzerin bei der mündlichen Verhandlung am BGH im
Dezember. Die Berufsgenossenschaft habe ihren Impfschaden auch
anerkannt. Von Astrazeneca verlangt Aksoy vor Gericht Schadenersatz
und Auskunft - unter anderem zu Verdachtsfällen, Wirkungen und
Nebenwirkungen der Impfung. 

Wann haften Impfstoffhersteller für Schäden?

Hersteller können nach dem Arzneimittelgesetz grundsätzlich
verpflichtet sein, bei Impfschäden den entstandenen Schaden zu
ersetzen. Das gilt aber nur, wenn der Impfstoff bei sachgerechter
Anwendung schädliche Wirkungen zeigt, die über ein nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen - wenn
also das Risiko der Impfung größer ist, als ihr Nutzen -, oder wenn
der Schaden darauf beruht, dass die Fachinformationen nicht den
damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprachen.

Wann haben Betroffene Anspruch auf Auskunft?

Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Impfstoff den Schaden
verursacht hat, kann der Geschädigte vom Hersteller Auskunft
verlangen. Das gilt aber wiederum nur, wenn die Auskunft notwendig
ist, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der
Anspruch gilt für dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen
und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle und sämtliche weitere
Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher
Wirkungen wichtig sein können.

Was heißt das für die Klage gegen Astrazeneca?

Die Klage, um die es nun in Karlsruhe geht, hatte in den Vorinstanzen
keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz habe darauf
verwiesen, dass der Impfstoff von Astrazeneca laut der Europäischen
Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis
aufgewiesen habe, sagt Rudolf Ratzel, Experte und Fachanwalt für
Medizinrecht. Auch viele andere deutsche Gerichte hätten eine
Hersteller-Haftung mit dieser Begründung schon abgelehnt.

Wie könnte das BGH-Urteil ausfallen?

In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Karlsruher
Senat der Vorinstanz in einigen Punkten wohl nicht zustimmt.
Womöglich könnte das OLG etwa zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass
der Klägerin kein Anspruch auf Auskunft zustehe. Die Anforderungen
dürften nicht zu hoch angesetzt werden, mahnte der Vorsitzende
Richter. Wenn der Auskunftsanspruch fälschlicherweise verneint wurde,
könnte wohl auch die Begründung, mit der ein Anspruch auf
Schadenersatz abgelehnt wurde, der Prüfung des BGH nicht standhalten.

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