Verfassungsgericht weist AfD-Antrag zu Corona-Regeln zurück
Während der Corona-Pandemie kam das gesellschaftliche Leben in
Deutschland in weiten Teilen zum Erliegen. Die AfD hat
Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte gerichtlich prüfen lassen.
Potsdam (dpa/bb) - Das Brandenburger Verfassungsgericht hat einen
Antrag der Brandenburger AfD-Fraktion im Landtag zur Überprüfung der
2G-Corona-Regeln zurückgewiesen. Der Normenkontrollantrag richtete
sich gegen die Regelung zur Zutrittsgewährung nach dem 2G-Modell,
teilte eine Sprecherin des Gerichts mit (Az.: VfGBbg 73/21). «Der
Antrag hatte keinen Erfolg.»
2G: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene
Nach dem 2G-Modell waren etwa Gastronomen oder Veranstalter
verpflichtet, grundsätzlich nur geimpften oder genesenen Personen
Zutritt zu gewähren. Die AfD wollte mit dem Antrag prüfen lassen, ob
diese Regelung mit dem Recht vereinbar war. Das Gericht wies den
AfD-Antrag aber als unbegründet zurück. Es ging um die Regeln aus der
Verordnung von November 2021.
Vom Verfassungsgericht hieß es zur Begründung, die Anordnung der
2G-Zugangsregelung habe durch die Ministerin aufgrund der damals
vorhandenen Informationen zum Virus erfolgen können. Die damit
einhergehenden Grundrechtseinschränkungen seien gerechtfertigt
gewesen.
Vize-Regierungssprecher Michael Schlick sagte, das Gericht bestätige
damit die Auffassung der Landesregierung, dass sie entsprechend
der Verfassung des Landes gehandelt habe und Entscheidungen auf
dieser Basis erfolgt seien.
Gericht verwarf auch andere Corona-Regeln
Zuletzt hatte das Gericht einzelne Corona-Maßnahmen für nichtig
erklärt. Die Corona-Regeln zur Maskenpflicht in Läden in Brandenburg
von März 2021 waren demnach grundsätzlich gerechtfertigt, aber zu
unbestimmt. Die verbundenen Bußgeldregelungen hätten daher keinen
Bestand.
Die Verfassungsrichter entschieden ähnlich über die Maskenpflicht für
Brandenburg von Oktober 2020. Dabei ging es um das Tragen der
Mund-Nase-Bedeckung in Läden, Gaststätten, bei Versammlungen oder
Hochzeiten. Das Gericht verwarf auch Regelungen für Demonstrationen.
Die Richter entscheiden außerdem über die Corona-Regeln von Mai und
Juni 2020. Die mit der Maskenpflicht verbundenen Einschränkungen der
Grundrechte seien gerechtfertigt gewesen. Dagegen hätten die Vorgaben
für Versammlungen und Zusammenkünfte die Versammlungsfreiheit
verletzt.
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