Wenn der Arzt in Irland ist: Online-Diagnose beschäftigt BGH
Per Online-Diagnose schnell zum Medikamenten-Rezept - und das ganz
ohne direkten Kontakt zu einem Arzt? Der BGH prüft, ob und wann eine
Werbung für ein solches Angebot erlaubt ist.
Karlsruhe (dpa) - Darf ein Gesundheitsunternehmen im Internet für
Online-Diagnosen durch Ärzte in Irland werben? Das steht im Moment
beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe auf dem Prüfstand. In der
mündlichen Verhandlung drehte es sich heute um die Frage, ob ein
Werbeverbot mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar
ist. Eine Entscheidung soll erst zu einem späteren Zeitpunkt fallen.
Das beklagte Unternehmen Wellster Healthtech aus München vermittelt
übers Internet ärztliche Beratung und Medikamente - etwa für
Erektionsstörungen. Patienten füllen dazu einen Fragebogen aus und
bekommen eine «Online-Diagnose» von einem kooperierenden Arzt in
Irland. Ein persönliches Gespräch, Video- oder Telefonanruf gibt es
laut BGH nicht. Dem Anbieter zufolge ist ein Gespräch möglich, aber
nicht zwingend. Der Arzt stellt ein Rezept aus und leitet es an eine
Versandapotheke weiter, die den Versand der Medikamente abwickelt.
Braucht es das persönliche Gespräch?
Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht in der Werbung für dieses
Angebot einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist
Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich verboten - es sei denn,
sie erfolgt «unter Verwendung von Kommunikationsmedien», und ein
persönlicher Kontakt mit dem Arzt ist nach «allgemein anerkannten
fachlichen Standards» nicht nötig. Der Verband - zu dessen
Mitgliedern Ärztekammern und Kliniken zählen - sieht hier keine
solche Ausnahme und klagte auf Unterlassung.
Am Landgericht München hatte er zunächst keinen Erfolg. In zweiter
Instanz gab das Oberlandesgericht München der Klage im April 2024
aber statt. Weil bei den betroffenen Krankheitsbildern auch
psychische Ursachen und psychotherapeutische Maßnahmen denkbar seien,
sei ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient zur Diagnose
und Behandlung erforderlich, entschied der Senat. Wellster Healthtech
legte Revision ein, sodass nun der BGH den Fall verhandelte. (Az. I
ZR 118/24)
Rechtsrahmen für Telemedizin in Europa
Da es im Verfahren um irische Ärzte geht, könnte die
Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union (EU) eine Rolle
spielen, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch. Diese erlaubt es
Unternehmen und Selbstständigen, ihre Dienstleistungen
grenzüberschreitend in der gesamten EU anzubieten. Sie kann aber im
Ermessen der Mitgliedsstaaten zum Beispiel zum Gesundheitsschutz
beschränkt werden. Der BGH könnte zu diesem Aspekt auch dem
Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.
Es gehe um die Grundsatzfrage, wie Telemedizin in Europa rechtlich
eingeordnet wird, sagte Manuel Nothelfer, Gründer und Geschäftsführer
von Wellster. «Das Verfahren zeigt, dass das deutsche Recht an einer
Stelle mit der europäischen Realität kollidiert. Wenn wir Telemedizin
als Teil der Versorgung wollen, brauchen wir einen modernen, klaren
und europarechtskonformen Rahmen - für alle Anbieter und für alle
Ärztinnen und Ärzte.»
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