Streit um Abtreibungsverbot - Teilerfolg für Chefarzt Von Yuriko Wahl-Immel, dpa

Nun hat die Klage eines Gynäkologen gegen einen katholischen
Klinikträger in Lippstadt doch Erfolg - nicht ganz, aber zu einem
doch erheblichen Teil. Der Mediziner ist «sehr erleichtert».

Lippstadt (dpa) - Der Kläger zeigt sich «sehr erleichtert». Im
Gerichtssaal ist ein kurzer Jubel von den Zuschauerbänken zu hören.
Im Streit um ein Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt hat der
Chefarzt mit seiner Klage gegen den katholischen Krankenhausträger
nun in der Berufung zumindest einen juristischen Teilsieg errungen. 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied in zweiter Instanz,
dass eine Anordnung des katholischen Klinikträgers rechtswidrig ist,
die ein absolutes Abtreibungsverbot in Bezug auf die Nebentätigkeit
des Mediziners vorsieht. In diesem Punkt hob das LAG ein vorheriges
Urteil des Amtsgerichts Hamm auf. Die Kammer prüfte allerdings in
zwei Bereichen getrennt, wie der Vorsitzende Richter Guido Jansen in
der mündlichen Verhandlung schilderte. 

Kein Erfolg in Bezug auf seine Rolle als angestellter Chefarzt

In dem zweiten Bereich war die Klage des Mediziners Joachim Volz
gegen eine Dienstanweisung des Trägers erneut erfolglos. Im Hinblick
auf seine Tätigkeit als angestellter Chefarzt des «Klinikum Lippstadt
- Christliches Krankenhaus» wies die Kammer seine Klage ab. Diese
Dienstanweisung des Arbeitgebers - sie lässt Abtreibungen in engen
Ausnahmen zu - verstoße nicht gegen das Gesetz. Es sei auch eine
legitime Unternehmensentscheidung, «bestimmte Leistungen im Betrieb
nicht anzubieten», begründete der Richter.

Ganz anders urteilte das LAG aber bei der Nebentätigkeit des Klägers.
Hier sei die Anordnung des Klinkträgers rechtswidrig ist. Volz
betreibt eine Privatpraxis in Bielefeld. Darüber hinaus ist er aber
auch am Klinikum Lippstadt ambulant in Nebentätigkeit als Frauenarzt
im Einsatz. 

Es habe der Kammer «missfallen», dass hier für diese Nebentätigkeit

ein absolutes Abtreibungsverbot vorgesehen war, betonte der Richter.
Ein Abbruch sei auch nach Lehre der katholischen Kirche nicht in
allen Fällen absolut untersagt. Jansen wies darauf hin, dass für die
Kammer Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts «keine
entscheidungserhebliche Rolle» gespielt habe. 

Kläger Volz zeigte sich über das Urteil «sehr erleichtert» 

Volz sagte nach dem Urteil in dem aufsehenerregenden Fall, er sei
sehr erleichtert. «Faktisch ist es jetzt für mich so wie es früher
war.» Er könne seine Patientinnen weiter voll umfänglich betreuen und

unterstützen. Zuvor hatte er auf einer «Demo gegen das katholische
Abtreibungsrecht» mit mehreren hundert Teilnehmenden die katholische
Kirche scharf kritisiert. 

Dort betonte der Gynäkologe, ein Schwangerschaftsabbruch sei eine
«höchstpersönliche Entscheidung der Mutter». Die Dienstanweisung de
s
katholischen Klinikträgers «atmet einen ganz alten, morbiden Geist».

Klinik-Fusionen würden von der katholischen Kirche genutzt, um «alte,
nicht mehr gewollte kirchliche Dogmen» durchzusetzen. Und: «Die
Politik schweigt.»

Demo, Online-Petition und viel Unterstützung für den Kläger 

Die Causa «Chefarzt gegen Kirche» hat hohe Wellen geschlagen. Eine
Online-Petition des Mediziners mit dem Titel «Ich bin Arzt und meine
Hilfe ist keine Sünde» haben bereits weit mehr als 340.000 Menschen
unterzeichnet. Auch Grünen-Fraktionschefin Britta Haßelmann und die
frühere Grünen-Parteivorsitzende Ricarda Lang waren zur Demo in die
westfälische Stadt gekommen. 

Aus Sicht der Grünen-Bundestagsfraktion bergen Klinikfusionen, zu
denen es «im Zuge der notwendigen Krankenhausreform» kommen werde,
das «Risiko, die Versorgung mit medizinisch sicheren
Schwangerschaftsabbrüchen weiter zu verschlechtern.» 

Hintergrund des konkreten Streitfalls 

In vielen Jahren am Evangelischen Krankenhaus Lippstadt hatte Volz
mit seinem Team medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche in
Einzelfällen vorgenommen. Nach einer Klinikfusion war ihm das vom
katholischen Träger untersagt worden - auch etwa bei schweren
Fehlbildungen des Fötus. Die Klinik erlaubt einen Abbruch nur als
Ausnahme, wenn etwa «Leib und Leben der Schwangeren in Gefahr sind».
Diese Dienstanweisung ist nach der LAG-Entscheidung rechtens.

Ein Abbruch ist in Deutschland rechtswidrig, aber innerhalb der
ersten zwölf Wochen und nach Beratung nicht strafbar. Zulässig ist
ein Abbruch nach einer Vergewaltigung oder wenn er medizinisch
indiziert ist. Das kann der Fall sein, wenn die körperliche oder
seelische Gesundheit der Schwangeren wegen gravierender Fehlbildungen
des Fötus schwer beeinträchtigt ist. 

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hatten gemahnt, Mediziner dürften
«nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch zu
unterlassen, wenn sie Schwangeren in einer Notlage helfen wollen.»
Das Erzbistum Paderborn erklärte, man sehe sich durch die
Berufungsentscheidung «grundsätzlich in unserer Position bestätigt»
.
Die Haltung, die der katholischen Lehre zugrunde liege, sei keine
Einmischung in persönliche Entscheidungen».

Der mögliche weitere Rechtsweg

Die Kammer ließ eine Revision beim Bundesarbeitsgericht nicht zu.
Eine Sprecherin des LAG sagte, dagegen sei eine
Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG in Erfurt möglich. Der Vertreter
der Klinikseite, Arbeitsrechtler Philipp Duvigneau, sprach von einer
«gespaltenen Entscheidung.» Er werde nun mit der Geschäftsführung
prüfen, wie es weitergehe.

Die nun verkündete Entscheidung beziehe sich ausschließlich auf den
konkreten Einzelfall und die beiden beteiligten Streitparteien,
stellte die LAG-Sprecherin klar.

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