BGH prüft Streit um Jugendschutz bei E-Zigaretten-Tanks

Können auch Kinder und Jugendliche online leere Ersatztanks für
E-Zigaretten kaufen? Der Bundesgerichtshof berät, wie weit der
Jugendschutz greift - und ob eine Altersprüfung Pflicht ist.

Karlsruhe (dpa) - Müssen Händler beim Verkauf von ungefüllten
Ersatztanks für E-Zigaretten im Internet das Alter ihrer Kunden
kontrollieren? Diese Frage nimmt derzeit der Bundesgerichtshof (BGH)
unter die Lupe. Am Donnerstag verhandelte das Gericht über einen
Rechtsstreit zwischen zwei Handelsfirmen, die im Internet
E-Zigaretten verkaufen. Das klagende Unternehmen hält einen Versand
ohne Alters-Check für einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz. 

E-Zigaretten oder Vapes sind mit einer Flüssigkeit - auch: E-Liquids
- gefüllt, die über ein Heizelement erwärmt, verdampft und
anschließend über ein Mundstück eingeatmet wird. Die Flüssigkeit
besteht in der Regel aus den Feuchthaltemittel Propylenglykol und
Glycerin, aus Nikotin sowie Aroma- und Geschmacksstoffen. Bei einigen
Produktmodellen kann man die Tanks selbst mit den Liquids befüllen.
Hierfür sind auch die Ersatztanks wichtig. 

Kein Jugendschutz für Zigarettenpapier 

Im Jugendschutzgesetz steht, dass Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben
werden dürfen. Das Verbot gilt demnach explizit «auch für
nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder
elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches
Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund
eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse». 

Der erste Zivilsenat des BGH erklärte in einer vorläufigen
Einschätzung, dass er wohl auch die Ersatztanks - wie schon die
Vorinstanzen - von dieser Regelung erfasst sieht. Ein Verkauf ohne
Altersprüfung wäre demnach rechtswidrig. Die Anwältin des beklagten
Unternehmens hatte die Ersatztanks hingegen mit Zubehör wie
Zigarettenpapier verglichen, das wiederum nicht unter den
Jugendschutz falle. Wann der BGH urteilt, war zunächst offen. (Az. I
ZR 106/25)

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