Aufklärungsfehler vor Operation - BGH stärkt Patientenrechte
Eine Frau klagt nach einer Gehirn-OP wegen Folgeschäden. Der
Bundesgerichtshof klärt, wann Ärztinnen und Ärzte sich auf eine
hypothetische Einwilligung zu einem Eingriff berufen können.
Karlsruhe (dpa) - Bei Rechtsstreitigkeiten nach Behandlungs- und
Aufklärungsfehlern können sich Ärzte zwar unter Umständen darauf
berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen
Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Die Voraussetzungen
dafür sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in
Karlsruhe aber sehr eng auszulegen.
Demnach muss sich eine solche hypothetische Einwilligung auf die
tatsächlich durchgeführte Maßnahme beziehen. Hingegen könne sie nic
ht
angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende,
jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte. (Az.
VI
ZR 165/23)
Sehfähigkeit beeinträchtigt
Im konkreten Fall war eine Frau laut BGH im Jahr 2013 wegen des
Verdachts auf einen Tumor am Gehirn operiert worden. Über die Risiken
des Eingriffs sei sie aber erst am Tag vorher aufgeklärt worden,
statt schon bei einem vorherigen Termin. Die Operation soll mehrere
Folgeschäden verursacht haben wie eine Lähmung der Augen- und
Lidmuskulatur, welche die Sehfähigkeit erheblich beeinträchtige. Die
Klägerin fordere daher Schadenersatz.
Das Landgericht Kiel hatte die Klage den Angaben nach abgewiesen. Die
Berufung, mit der die Frau ihre Ansprüche nur noch auf eine
mangelhafte Aufklärung gestützt hat, wies das Oberlandesgericht (OLG)
Schleswig zurück. Dies sei unter anderem davon ausgegangen, dass die
Klägerin die Einwilligung zur OP auch nach ordnungsgemäßer Aufkläru
ng
erteilt hätte und den Eingriff in gleicher Weise von der Beklagten
hätte durchführen lassen.
Neue Entscheidung nötig
Das hält laut dem BGH einer rechtlichen Prüfung aber nicht stand,
weil der Passus zur hypothetischen Einwilligung im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) enger ausgelegt werden müsse. Daher hob der sechste
Zivilsenat in Karlsruhe das Urteil des OLG auf und verwies die Sache
zur neuen Verhandlung zurück.
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