Seniorin schaltet Sauerstoff ab - Ausweisung war rechtens

Im Krankenhaus hat sie ihrer Mitpatientin das Sauerstoffgerät
ausgeschaltet, weil sie schlafen wollte. Gegen ihre Abschiebung hatte
die Seniorin Klage eingereicht. Das Gericht hat nun entschieden.

Mannheim (dpa/lsw) - Eine verurteilte Seniorin, die ihrer
Mitpatientin in einem Mannheimer Krankenhaus das Sauerstoffgerät
abgeschaltet hat, ist zu Recht ausgewiesen worden. Der
Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun ein entsprechendes Urteil des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Die Klage der Mittsiebzigerin ist
damit abgewiesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei
unanfechtbar, teilte der VGH mit.

Mitpatientin stirbt nach dem Vorfall

Die Seniorin aus der Türkei war im November 2022 mit einer
79-Jährigen gemeinsam in einem Zimmer in dem Krankenhaus. Dabei hatte
das Sauerstoffgerät mehrmals einen Alarm ausgelöst. Das
Klinikpersonal habe der Verurteilten nach dem erstmaligen Abschalten
erklärt, dass die Frau ohne das Gerät sterben könnte.

Weil die Verurteilte aber schlafen wollte, hatte sie der Rentnerin
das Sauerstoffgerät ein zweites Mal abgeschaltet. Die 79 Jahre alte
Frau erlitt eine schwere Atemstörung. Wenige Tage später starb sie an
einem Multiorganversagen. Es ist unklar, ob das Abschalten des Geräts
für den Tod verantwortlich ist.

Dem Landgericht Mannheim zufolge zeugte die Tat von einer erheblichen
kriminellen Energie, von keinerlei Unrechtsbewusstsein und fehlender
Empathie. Die Frau wurde 2023 wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Im August 2024 wurde die Ausweisung
verfügt, wogegen die Frau Klage erhoben hatte.

VGH: Seniorin ist Gefahr für öffentliche Sicherheit

Der VGH bestätigte die Haltung des Verwaltungsgerichts, dass von der
verurteilten Frau eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgehe. Zwar habe die Frau eine
Niederlassungserlaubnis und lebe seit 46 Jahren in Deutschland, das
Ausweisungsinteresse überwiege aber.

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