Bundesverfassungsgericht kippt Triage-Regelungen
Wer kommt zuerst dran, wenn in einer Notlage nicht genug
Intensivbetten da sind? Das Bundesverfassungsgericht hat gesetzliche
Regelungen zur sogenannten Triage unter die Lupe genommen.
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen zur
sogenannten Triage bei medizinischen Behandlungen für nichtig
erklärt. Dabei geht es um die Zuteilung von Kapazitäten im Fall zu
knapper Ressourcen. Zwei Verfassungsbeschwerden von Notfall- und
Intensivmedizinern hatten in Karlsruhe Erfolg, wie das Gericht
mitteilte. (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23)
Triage bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte in bestimmten Situationen
entscheiden müssen, in welcher Reihenfolge sie Menschen helfen. Das
Konzept gibt es etwa bei großen Unglücken mit vielen Verletzten, um
meist eine kurzfristige Notlage zu überbrücken. In der
Corona-Pandemie war das Thema angesichts voller Intensivstationen
grundsätzlich in den Fokus gerückt. In Karlsruhe ging es um eine 2022
vom Bundestag beschlossene Neuregelung.
Karlsruhe betont Berufsfreiheit der Ärzte
Die Beschwerde richtete sich unter anderem gegen ein darin geregeltes
Verbot einer nachträglichen Triage («ex post») - also, dass die
Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit
abgebrochen wird, um einen Patienten mit besserer Prognose zu
versorgen. Die Kläger sahen darin einen Konflikt mit dem Berufsethos:
Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die
größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die angegriffenen Vorgaben
«wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen» nun
für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Es werde in die
Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte eingegriffen, die - im Rahmen
therapeutischer Verantwortung - auch deren Entscheidung über das «Ob
»
und «Wie» einer Heilbehandlung schütze. Dieser Eingriff sei
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
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