Drei Länder ziehen wegen Krankenhausplanung nach Karlsruhe
Wollen Kliniken etwa sehr kleine Frühgeborene behandeln, müssen sie
bestimmte Mindestmengen an Patienten vorweisen. Das ist drei
Bundesländern ein Dorn im Auge - sie haben deswegen geklagt.
Stuttgart/Karlsruhe (dpa) - Die Länder Baden-Württemberg,
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sehen ihre Rechte bei der
Krankenhausplanung angegriffen und ziehen deswegen vor das
Bundesverfassungsgericht. Man habe eine Klage eingereicht und wolle
erreichen, dass Karlsruhe die Vorgaben des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfe,
teilten die Gesundheitsminister der drei Bundesländer mit.
«Die Klage sehen wir als notwendiges letztes Mittel, um die
verbriefte Hoheit der Länder bei der Krankenhausplanung gegen
wiederholte Eingriffe des G-BA zu schützen», sagte Baden-Württembergs
Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne).
Der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA ist das höchste Beschlussgremium
im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien,
welche medizinischen Leistungen die circa 73 Millionen Versicherten
der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können.
Kritik an Mindestmengen für Frühchenversorgung
Konkret stören sich die drei Bundesländern unter anderem an Vorgaben
des Ausschusses zur Versorgung sehr kleiner Frühgeborener mit einem
Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm. Seit 2024 bekommen Kliniken die
Behandlung dieser Kinder nur noch von den Kassen vergütet, wenn sie
jährlich bestimmte Mindestmengen an Patienten vorweisen können.
Die Länder fürchten, dass diese Vorgabe zu Versorgungsengpässen
führt. Der G-BA greife damit in die Verantwortung der Länder ein und
hebele diese praktisch aus. «Es kann nicht die Einhaltung starrer
Grenzen für die Erfüllung von Mindestmengen maßgebend sein, wenn es
darum geht, eine flächendeckende Versorgung von Frühgeborenen
sicherzustellen», sagte Lucha.
Kritisch sehen die Länder außerdem Vorgaben für
Stammzellentransplantationen, Personalvorgaben für stationäre
Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik sowie komplizierte
Vorgaben, wenn die Länder Ausnahmeregelungen von den Vorgaben
erteilen wollen.
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