Werbung für Beauty-Eingriffe - BGH klärt Grenzen Von Jacqueline Melcher, dpa
In TV und sozialen Medien sind «Dr. Rick und Dr. Nick» für Hyaluron-
und Botox-Eingriffe bekannt. Nun hat sich der BGH ihrer Arbeit
gewidmet: Dabei ging es um die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern.
Karlsruhe (dpa) - Aufgespritzte Lippen, geglättete Falten, eine
korrigierte Nase oder definierte Wangenknochen - der Markt für
sogenannte minimalinvasive Schönheitsbehandlungen mit Botox oder
Hyaluron ist groß. Im Internet und vor allem über sozialen Medien
bewerben Anbieter diese Eingriffe teils mit Bildern, die Patienten
vor und nach der Behandlung zeigen sollen. Der Bundesgerichtshof
(BGH) in Karlsruhe schiebt dieser Art der Werbung nun einen Riegel
vor.
Für eine Behandlung, bei der dem Kunden Hyaluron gespritzt und
dadurch die Form oder Gestalt etwa von Nase oder Kinn verändert wird,
darf nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden, stellt das
höchste deutsche Zivilgericht am Donnerstag in einem Urteil klar.
Konkret ging es in dem Verfahren um das Unternehmen Aesthetify von
den beiden bekannten Ärzten und Influencern «Dr. Rick und Dr. Nick».
(Az. I ZR 170/24)
Spritze statt Skalpell
An insgesamt sechs Standorten in Deutschland bietet Aesthetify
ästhetische Behandlungen wie Nasenkorrekturen oder Lippenformungen
mit Hyaluron oder Botox an. In der Vergangenheit hatte das
Unternehmen mit Sitz in Recklinghausen dazu auf seiner Internetseite
sowie bei Instagram Vorher-Nachher-Bilder von den minimalinvasiven
Behandlungen verbreitet.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß
gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das verbietet nämlich vergleichende
Darstellungen vor und nach dem Eingriff in der Werbung für «operative
plastisch-chirurgische Eingriffe», die medizinisch nicht notwendig
sind. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob auch
minimalinvasive Eingriffe mit Spritze statt Skalpell unter diese
Beschreibung und damit unter das Verbot fallen.
BGH bestätigt Verbot
Der BGH bejahte das nun und bestätigte damit eine frühere
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Die Kollegen aus NRW seien
zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Behandlungen, bei
denen mittels eines Instruments in den menschlichen Körper
eingegriffen und dadurch seine Form oder Gestalt verändert werden, um
operative plastisch-chirurgische Eingriffe handelt, erklärte der
Senat. Als solche dürfe für ihre Wirkung nach dem
Heilmittelwerbegesetz nicht mit Vergleichsbildern geworben werden.
Diese weite Auslegung sei mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar und
entspreche dem Schutzzweck der Vorschrift, begründete der BGH seine
Entscheidung. Denn das Verbot solle unsachliche Einflüsse durch
potenziell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht
notwendige Eingriffe zurückdrängen. So solle verhindert werden, dass
sich Menschen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit
gefährden könnten.
«Risikoprofil» spielte am BGH keine Rolle
Aesthetify hatte argumentiert, die Botox- und Hyaluron-Behandlungen
hätten «ein ganz anderes Risikoprofil» als klassische
Schönheits-Operationen mit Skalpell. Das Risiko der minimalinvasiven
Eingriffe sei eher mit einer Tätowierung oder einem Piercing
vergleichbar. Doch auch dieses Argument zog am BGH nicht. Beim
Piercen oder Tätowieren handele es sich schließlich nur um
ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche, so der Senat.
Ihr Unternehmen nutze schon seit geraumer Zeit keine
Vorher-Nachher-Bilder mehr, hatten Geschäftsführer Henrik Heüveldop
(«Dr. Rick») und Dominik Bettray («Dr. Nick») nach der mündlichen
Verhandlung Anfang Juli erklärt. In Karlsruhe sei es ihnen aber darum
gegangen, für ihre Patienten einzustehen. Die würden sich direkte
Vergleichsbilder nämlich wünschen und hätten auch ein Recht auf
umfassende Information - einschließlich «visueller Eindrücke».
Zu Risiken zählen blaue Flecken und Infektionen
Die Verbraucherzentrale NRW ist da gänzlich anderer Meinung. Wenn auf
Vorher-Nachher-Fotos in der Werbung ausschließlich das positive
Endergebnis gezeigt werde, bestehe die Gefahr, dass Verbraucherinnen
und Verbraucher die Risiken der Behandlung komplett ausblendeten,
sagte Anwältin Susanne Punsmann. Aesthetify benenne auf seiner
Internetseite selbst die Gefahren - darunter Schwellungen, blaue
Flecken oder auch Infektionen, allergische Reaktionen und Embolien.
Das Karlsruhe Urteil schütze Verbraucher vor manipulativer Werbung
und unrealistischen Schönheitsversprechen auf Social Media, sagt
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale, nach der
Verkündung. «Schönheit per Spritze ist kein harmloser Trend, sondern
ein medizinischer Eingriff - und darf nicht wie ein Lifestyle-Produkt
vermarktet werden». Weiterhin erlaubt sind Vorher-Nachher-Bilder im
ärztlichen Beratungsgespräch.
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