Bundesgerichtshof urteilt zu Werbung für Schönheitseingriffe

Im Internet werben die Medizin-Influencer «Dr. Rick und Dr. Nick» für

Facelifts, Nasenkorrekturen oder Lippenformungen in ihren Praxen. Der
BGH klärt nun, ob dabei auch Vergleichsbilder erlaubt sind.

Karlsruhe (dpa) - Darf eine Schönheitspraxis für minimalinvasive
Eingriffe wie Botox- oder Hyaluron-Injektionen mit
Vorher-Nachher-Bildern werben? Diese Frage will der Bundesgerichtshof
(BGH) am Donnerstag (9.00 Uhr) klären. Das oberste deutsche
Zivilgericht entscheidet über eine Klage gegen das Unternehmen
Aesthetify von den zwei bekannten Ärzten und Influencern «Dr. Rick
und Dr. Nick». (Az. I ZR 170/24)

Das Unternehmen mit Sitz in Recklinghausen bietet an sechs Standorten
in Deutschland ästhetische Behandlungen wie Nasenkorrekturen oder
Lippenformungen an. Auf Instagram und seiner Internetseite
veröffentlichte Aesthetify Bilder, die Patienten jeweils vor und nach
der Behandlung zeigen sollten. Die Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das
Heilmittelwerbegesetz - und zog vor Gericht.

Aesthetify betont «anderes Risikoprofil»

Das Gesetz verbietet nämlich vergleichende Darstellungen vor und nach
dem Eingriff für «operative, plastisch-chirurgische Eingriffe», die
medizinisch nicht notwendig sind. Nach Ansicht von Aesthetify fallen
minimalinvasive Behandlungen mit Hyaluron oder Botox aber nicht unter
diese Beschreibung. Die Eingriffe hätten «ein ganz anderes
Risikoprofil», das eher mit Tätowierungen oder dem Stechen eines
Ohrlochs vergleichbar sei, sagen Geschäftsführer Henrik Heüveldop
(«Dr. Rick») und Dominik Bettray («Dr. Nick»).

In der mündlichen Verhandlung Anfang Juli deutete sich an, dass der
BGH die Sache - wie schon die Vorinstanz - wohl anders sieht. Das
Oberlandesgericht Hamm hatte Aesthetify im August vergangenen Jahres
auf Unterlassung verurteilt. Es stufte die Behandlungen als operative
plastisch-chirurgische Eingriffe ein und erklärte, für solche brauche
es nicht unbedingt Skalpell oder Messer. Es genüge jedes Instrument,
mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der
Körperoberfläche vorgenommen würden, so das OLG.

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