Gericht: Kiffen im Nordteil des Englischen Gartens erlaubt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erlaubt - gegen den Willen des
Freistaats - vorerst das Kiffen im Nordteil des Englischen Gartens.
Doch andere Bereiche bleiben weiterhin tabu.
München (dpa/lby) - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem
harten Cannabis-Kurs der Staatsregierung einen Dämpfer verpasst: Nach
einem Beschluss des Gerichts muss das Kiffen im nördlichen Teil des
Englischen Gartens in München vorläufig erlaubt bleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hob das generelle Verbot für den Konsum
von Cannabis-Produkten, das die Bayerische Schlösserverwaltung in
ihrer Parkanlagen-Verordnung ausgesprochen hatte, für den nördlichen
Bereich des Parks bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig
auf.
Die zwei Antragsteller hatten in ihrem Eilantrag argumentiert, die
Regelungen im Bundesgesetz zur Teillegalisierung des Besitzes und
Konsums von Cannabis schlössen eine strengere landesrechtliche
Regelung aus. Zudem benachteilige das Verbot Cannabiskonsumenten
gegenüber Tabakkonsumenten. Der Freistaat wiederum hält das Verbot
zum Schutz von Nichtrauchern, insbesondere von Kindern und
Jugendlichen, für gerechtfertigt.
Nordteil des Englischen Gartens ist weitläufig genug zum Kiffen
Der Verwaltungsgerichtshof entschied nun hingegen, dass im
weitläufigen und weniger frequentierten nördlichen Teil des
Englischen Gartens in München entsprechend dem Konsumcannabisgesetz
des Bundes vorläufig Cannabis konsumiert werden darf. Eine erhebliche
Belästigung der Allgemeinheit sei dort «nicht belastbar zu
begründen».
Im Südteil sowie im ebenfalls vom Verbot betroffenen Hofgarten und
dem Finanzgarten hingegen überwiege aufgrund der höheren Zahl und
Dichte an Besuchern der Schutz der Gesundheit Dritter und der Schutz
der Allgemeinheit vor Belästigungen durch Cannabiskonsum.
Dort bleibt der Joint deshalb weiterhin verboten. Das Gericht betonte
zudem, dass dort schon allein aufgrund der Nähe zu Kinder- und
Jugendeinrichtungen nach dem Bundesgesetz kein Konsum stattfinden
dürfe. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli ist
unanfechtbar.
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