BGH limitiert Payback-Punkte für Hörgeräte
Man kann sie vielerorts sammeln - aber darf der Kauf von Hörgeräten
mit der Gutschrift von Bonuspunkten beworben werden? Der
Bundesgerichtshof hat geprüft, ob und bis zu welchem Wert das möglich
ist.
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Werbung mit
Bonuspunkten beim Kauf von Hörgeräten enge Grenzen gesetzt.
Unternehmen dürften nur mit einer Gutschrift bis zu einem Wert von
einem Euro werben, entschieden die obersten Zivilrichterinnen und
-richter in Karlsruhe.
Ausgenommen seien nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe auf das
Produkt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Andere geldwerte
Vorteile seien nicht von den Ausnahmen erfasst. (Az. I ZR 43/24)
Der beklagte Hörakustiker Amplifon kündigte an: «Wir werden unsere
Zusammenarbeit mit unserem Partner Payback gemäß den vom Gericht
festgelegten Bedingungen fortsetzen.»
Payback-Punkte im Wert von einem Cent
Das Unternehmen mit Hunderten Filialen in Deutschland hatte den
Angaben nach damit geworben, dass Kundinnen und Kunden bei ihm
Payback-Punkte sammeln könnten. Pro Euro Einkauf wird demzufolge ein
Payback-Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben. Das kann man
sich dann bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien oder Gutscheine
umwandeln lassen.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das
Heilmittelwerbegesetz. Denn danach sind Werbegeschenke und
Zuwendungen beim Verkauf medizinischer Produkte grundsätzlich
verboten. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel für «geringwertige
Kleinigkeiten».
OLG hatte höhere Grenze gezogen
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg das Limit
für den ausschlaggebenden «geringen Wert» bei fünf Euro pro Hörge
rät
gesetzt. Erst ab diesem Wert sei zu befürchten, dass sich Verbraucher
bei ihrer Kaufentscheidung von dem Anreiz leiten ließen.
Bei einer Werbung für preisgebundene Arzneimittel hatte der BGH die
Schwelle einst bei einem Euro gesetzt. Hörgeräte gelten allerdings
als Medizinprodukte. Da bei diesen Preiswettbewerb möglich sei sowie
mit Blick auf die allgemeine Preissteigerung entschied sich das OLG
für eine höhere Grenze.
Der BGH sah das anders: Bei den «geringwertigen Kleinigkeiten» müsse
der Wert so niedrig sein, dass er keinen Einfluss auf die
Kaufentscheidung habe, sagte Koch. Es sei der «bloße Ausdruck der
allgemeinen Kundenzufriedenheit». Daher habe der BGH die Grenze schon
bei einem Euro gezogen.
«Amplifon nimmt das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Kenntnis und
respektiert die Entscheidung des Gerichts», teilte das Unternehmen
mit.
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