BGH klärt: Versandapotheke durfte mit Prämien locken

Eine niederländische Versandapotheke versprach im Grunde: Rezept
einlösen, Bonus sichern. Der Bundesgerichtshof hat geprüft, ob solche
Angebote in Deutschland erlaubt waren.

Karlsruhe (dpa) - Eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke durfte
Kunden in Deutschland vor mehr als zehn Jahren Bonusprämien auf
rezeptpflichtige Medikamente gewähren. Die bis Ende 2020 hierzulande
geltenden Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung seien für
Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Ländern nicht anzuwenden,
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Sie hätten gegen
die Warenverkehrsfreiheit verstoßen. (Az. I ZR 74/24)

Da der erste Zivilsenat hier also keinen Verstoß gegen das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb sah, kommt es dem Urteil zufolge
nicht darauf an, ob die gewährten Boni gegen eine inzwischen in Kraft
getretene Neuregelung im Sozialgesetzbuch verstoßen. Es fehle an der
Wiederholungsgefahr, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Schon deshalb sei die Klage abzuweisen.  

Gerichte waren bisher auf Seite des Bayerischen Apothekerverbands

Im konkreten Fall aus dem Jahr 2012 ging es um eine Versandapotheke
mit Sitz in den Niederlanden, die Kunden den Angaben nach beim
Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament bei
höchstens neun Euro pro Rezept versprochen hatte. Prämien habe es
auch für Menschen gegeben, die per Formular oder Telefonat an einem
Arzneimittelcheck teilnahmen. 

Der Bayerische Apothekerverband sah darin einen Verstoß gegen
Wettbewerbsrecht und die Arzneimittelpreisbindung - und klagte. In
den Vorinstanzen in München hatte er damit noch Erfolg gehabt.

Strittige Frage jahrelang ungeklärt

Für verschreibungspflichtige Medikamente ist die Preisbildung -
anders als bei rezeptfreien - gesetzlich geregelt. Der Grundgedanke:
Die betroffenen Arzneimittel sollen in jeder Apotheke zum gleichen
Preis angeboten werden. Das solle die Apotheken vor ruinösem
Wettbewerb und die Patienten vor einer Übervorteilung schützen,
erklären die Apothekerverbände.

Umstritten war seit Jahren, ob die Preisbindung auch für
Versandapotheken im EU-Ausland gilt - oder ob das gegen den freien
Warenverkehr der EU verstößt. Das Oberlandesgericht (OLG) München
hatte entschieden, die Preisbindung sei nicht unionsrechtswidrig. Der
Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass die Regelung ein
geeignetes Mittel sei, um die Arzneimittelversorgung in Deutschland
zu sichern. Das OLG gab der Klage des Verbands daher statt.

Der BGH verwies allerdings auf Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs

(EuGH). Der Kläger habe keine ausreichenden Daten oder andere «harte
Fakten» vorgelegt zum Beleg, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung
eine flächendeckende Arzneimittelversorgung nicht aufrechterhalten
werden könne und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet
sei, erläuterte Koch.

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