Gericht: Freiwillige Beiträge zählen nicht für Grundrente

Bei der Berechnung der 2021 eingeführten Grundrente müssen
freiwillige Rentenbeiträge nicht berücksichtigt werden. Das hat das
Bundessozialgericht in Kassel jetzt entschieden.

Kassel (dpa) - Bei der Berechnung der Grundrente nach mindestens 33
Versicherungsjahren zählen nur Zeiten mit gesetzlicher
Pflichtversicherung. Freiwillige Rentenbeiträge müssen dabei nicht
berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel entschieden.

Ein 77 Jahre alter Rentner aus Baden-Württemberg hatte geklagt, weil
die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf Berücksichtigung
eines Grundrentenzuschlags abgelehnt hatte. Sie argumentierte, statt
der erforderlichen 396 Monate (33 Jahre) lägen nur 230 Monate mit
Pflichtbeiträgen vor. Die vom Kläger während seiner selbstständigen

Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge über 312 Monate zählten

nicht zu den Grundrentenzeiten.

Zu Recht, wie das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht
Baden-Württemberg entschieden. Nach den gesetzlichen Vorgaben zählten
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nicht zu den Grundrentenzeiten. Der
Kläger hingegen argumentierte, er habe mit seinen freiwilligen
Beiträgen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung beigetragen und müsse wie Pflichtversicherte auf
eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen.

BSG: Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt

Das BSG folgte der Einschätzung der Vorinstanzen und wies die
Revision zurück. Es liegen nach Überzeugung des 5. Senats weder ein
Verstoß gegen Verfassungsrecht noch gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz vor. Die Ungleichbehandlung von Pflichtbeiträgen und
freiwillig geleisteten Beiträgen sei sachlich gerechtfertigt.

Zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen
Versicherung bestünden in der gesetzlichen Rentenversicherung
erhebliche Unterschiede, argumentierte das Gericht. Anders als bei
Pflichtversicherten hänge die Höhe der Beiträge bei freiwilligen
Versicherten nicht von einer zugrunde liegenden versicherten
Erwerbsarbeit ab. Sie könnten die Beitragszahlung jederzeit aussetzen
oder sogar ganz einstellen und bestimmten die Höhe ihrer Beiträge im
gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst.

Pflichtversicherte zahlenmäßig bedeutsamste Versicherungsgruppe 

So habe unmittelbar vor Einführung des Grundrentenzuschlags die
Mehrheit der freiwillig Versicherten nur den Mindestbetrag gezahlt.
Im Gegensatz dazu könnten sich Pflichtversicherte als zahlenmäßig
bedeutsamste Versicherungsgruppe der gesetzlichen Rentenversicherung
ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trügen regelmäßig nach
Beitragszeit, -dichte und -höhe in wesentlich stärkerem Maße durch
die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Finanzierung des Systems der
gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Vor diesem Hintergrund sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht
verwehrt, Pflichtversicherte und freiwillige Versicherte in der
gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln, so das
BSG. Dem Gesetzgeber komme hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum
zu. Dieser sei besonders weit bei den aus Bundesmitteln zum sozialen
Ausgleich gewährten Leistungen wie dem Grundrentenzuschlag.

Aktuell rund 1,27 Millionen Empfänger

Die 2021 eingeführte Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur
Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentner haben, die
lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.

Angaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge wurde Ende 2023
bundesweit zu rund 1,27 Millionen Renten ein Grundrentenzuschlag in
Höhe von durchschnittlich 92 Euro gezahlt. Das entspricht einer Quote
an allen Renten von rund 4,9 Prozent. Daten für 2024 liegen der
Rentenversicherung noch nicht vor.

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