Payback-Punkte fürs Hörgerät? BGH prüft Werbung
Für medizinische Produkte gibt es in Deutschland strenge Werberegeln.
Durfte ein Hörakustiker trotzdem mit Bonuspunkten locken? Das schaut
sich der Bundesgerichtshof nun genauer an.
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe prüft, ob
und bis zu welchem Wert ein Unternehmen mit der Gutschrift von
Bonuspunkten beim Kauf von Hörgeräten werben darf. Die
Wettbewerbszentrale klagt im konkreten Fall gegen einen führenden
Hörakustiker mit hunderten Filialen in Deutschland.
Das beklagte Unternehmen hatte damit geworben, dass Kunden bei ihm
Payback-Punkte sammeln können. Pro Euro Einkauf wird ein
Payback-Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben. Kunden können
sich die Punkte dann bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien oder
Gutscheine umwandeln lassen.
Gelten die Payback-Punkte als Kleinigkeit?
Die Wettbewerbszentrale sieht in der Werbung einen Verstoß gegen das
Heilmittelwerbegesetz. Denn danach sind Werbegeschenke und
Zuwendungen beim Verkauf medizinischer Produkte grundsätzlich
verboten. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel für «geringwertige
Kleinigkeiten».
Das Oberlandesgericht Hamburg zog die Grenze für den
ausschlaggebenden «geringen Wert» in der Vorinstanz bei fünf Euro pro
Hörgerät. Erst ab diesem Wert sei zu befürchten, dass sich
Verbraucher von dem Anreiz bei ihrer Kaufentscheidung leiten ließen,
so das Gericht. In der Vergangenheit setzte der BGH die Schwelle bei
einer Arzneimittelwerbung schon bei einem Euro.
Die Wettbewerbszentrale hofft nun am BGH auf Klärung, «welche
Wertgrenze bei der Werbung für Medizinprodukte gelten soll», teilen
die Kläger mit. Wann die Karlsruher Richterinnen und Richter ihr
Urteil fällen, blieb zunächst offen.
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