BGH: Vermittlerhonorar nur fällig bei Aufnahme des Studiums

Reicht die Abi-Note nicht für ein Medizinstudium in Deutschland,
versuchen es manche im Ausland mit Hilfe von Vermittlungsfirmen.
Deren Vergütungsmodell hat nun der Bundesgerichtshof geprüft.

Karlsruhe (dpa) - Wer bei einer Studienbewerbung im Ausland auf die
Hilfe einer Vermittlungsfirma setzt, muss das ausgemachte
Erfolgshonorar nur zahlen, wenn ein Studienvertrag zustande kommt.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen
einer solchen Agentur und einem Bewerber entschieden. Die
Vereinbarung zwischen den beiden Parteien sei als Maklervertrag zu
bewerten, urteilten die Karlsruher Richterinnen und Richter.

Mehrere Tausend Menschen studieren im Ausland Medizin, weil sie wegen
ihres Notenschnitts beim Abitur in Deutschland keinen Platz bekommen.
Viele kümmern sich selbst um die Zulassung. Wer will - und es sich
leisten kann - kann sich dabei aber auch von Vermittlungsfirmen
unterstützen lassen. Die beraten bei der Auswahl der Universität,
helfen bei der Bewerbung und betreuen die Studierenden am Ort.

BGH stuft Vereinbarung als Maklervertrag ein

Ein junger Mann aus der Nähe von München hatte mit Hilfe einer
solchen Agentur namens StudiMed einen Studienplatz an einer
Universität in Bosnien erhalten. Die Vermittler stellten ihm dafür
fast 11.200 Euro in Rechnung. Doch der Abiturient wollte den Platz
nicht annehmen und daher auch nicht das ausgemachte Honorar zahlen.
StudiMed zog gegen ihn vor Gericht.

In Karlsruhe hatte die Klage nun aber keinen Erfolg. Der BGH teilte
die Meinung der Münchner Vorinstanzen, dass es sich bei der
Vereinbarung zwischen Agentur und Bewerber schwerpunktmäßig um einen
Maklervertrag handelt. Zu den Grundgedanken eines Maklervertrags
gehöre, dass der Lohn nur gezahlt werden muss, wenn der vom Makler
vermittelte Vertrag - in diesem Fall also der Studienvertrag mit der
ausländischen Uni - am Ende auch zustande kommt.

Die von StudiMed verwendete Klausel, nach der die volle Vergütung in
Höhe einer Jahres-Studiengebühr schon bei Zusage eines Studienplatzes
durch die Uni fällig wird, sei unwirksam, so der erste Zivilsenat.
Denn dadurch werde der Bewerber unangemessen benachteiligt. Er dürfe
sich nicht zur Annahme des angebotenen Studienplatzes gedrängt
fühlen. (Az. I ZR 160/24)

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