Prämie für rezeptpflichtige Medikamente? BGH prüft Klage

Rezept einlösen, Bonus sichern: So in etwa lautete das
Werbeversprechen einer niederländischen Versandapotheke. In Karlsruhe
wurde nun dazu verhandelt, ob solche Prämien erlaubt sind.

Karlsruhe (dpa) - Darf eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke
Kunden in Deutschland Bonusprämien auf rezeptpflichtige Medikamente
gewähren? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof
(BGH) in Karlsruhe. Der erste Zivilsenat soll dabei klären, ob die in
Deutschland geltende gesetzliche Arzneimittelpreisbindung auch für
Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Ländern gilt. Wann ein Urteil
fallen soll, blieb zunächst offen.

Konkret ging es in der mündlichen Verhandlung um eine Klage des
Bayerischen Apothekerverbands gegen eine Versandapotheke mit Sitz in
den Niederlanden. Die Beklagte versprach Kunden beim Einlösen eines
Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament bei höchstens neun
Euro pro Rezept. Wer per Formular oder Telefonat an einem
Arzneimittelcheck teilnahm, bekam ebenfalls eine Prämie. Die Kläger
sehen darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und die
Arzneimittelpreisbindung. (Az. I ZR 74/24)

Verstoß gegen freien Warenverkehr?

Für Medikamente, die man ohne Rezept vom Arzt in der Apotheke kaufen
kann, gibt es keine gesetzliche Preisbindung. Jede Apotheke
entscheidet also selbst, wie teuer sie diese verkauft. Für
verschreibungspflichtige Medikamente ist die Preisbildung hingegen
gesetzlich geregelt. Der Grundgedanke: die Medikamente sollen in
jeder Apotheke zum gleichen Preis angeboten werden. Das soll die
Apotheken vor ruinösem Wettbewerb und die Patienten vor einer
Übervorteilung schützen, erklären die Apothekerverbände online.

Umstritten ist seit Jahren, ob die Preisbindung auch für
Versandapotheken im EU-Ausland gilt - oder ob das gegen den freien
Warenverkehr der EU verstößt. Im vorliegenden Fall hatten sich die
Vorinstanzen auf die Seite des klagenden Verbands gestellt. Die
Preisbindung sei nicht unionsrechtswidrig, entschied das
Oberlandesgericht München. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen
können, dass die Regelung ein geeignetes Mittel sei, um die
Arzneimittelversorgung in Deutschland zu sichern. Der Klage wurde
stattgegeben.

BGH will «harte Fakten»

In der Verhandlung deutete sich an, dass der BGH das teils anders
einschätzen könnte. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

(EuGH) müssten «harte Fakten» für eine Rechtfertigung der
Preisbindung vorliegen, erklärte der Vorsitzende Richter, Thomas
Koch. Es müsse aufgezeigt werden, dass die Arzneimittelversorgung in
Deutschland ohne die Regelung in Gefahr wäre - und nicht etwa auch
über die Versandapotheken gesichert werden könnte.

Der Anwalt des beklagten Unternehmens betonte, an eben solchen
empirischen Beweisen fehle es. Die Klägerseite hielt dagegen: wenn
man erst messbare Folgen abwarte, könnte es demnach schon zu spät
sein. «Wenn eine Apotheke zu macht, die macht nicht mehr auf», warnte
der Anwalt des Apothekerverbands.

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