Urteil gegen Arzt wegen verbotener Sterbehilfe rechtskräftig

Ein Mediziner wird nach einem assistierten Suizid wegen Totschlags
verurteilt. Eine Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts
Essen ist nun beim Bundesgerichtshof erfolglos.

Karlsruhe/Essen (dpa/lnw) - Im Fall eines assistierten Suizids ist
ein Urteil des Landgerichts Essen zu drei Jahren Haft gegen einen
Arzt rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des
Mediziners gegen das Urteil wegen Totschlags verworfen, wie der BGH
in Karlsruhe nun mitteilte. 

Im Februar 2024 war der damals 81 Jahre alte Arzt aus Datteln im
Kreis Recklinghausen in Essen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Der Angeklagte hatte einen Freispruch gefordert.

Patient war nicht zu frei verantwortlicher Entscheidung fähig

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hatte einem psychisch
kranken Mann aus Dorsten im August 2020 eine tödliche Infusion
gelegt. Das Ventil hatte der 42-Jährige anschließend selbst
geöffnet. 

Laut Essener Urteil war der Patient aufgrund einer schweren
psychischen Erkrankung aber nicht in der Lage, die Tragweite seines
Handelns zu erfassen und frei verantwortlich zu entscheiden. Der BGH
stellte nach Überprüfung der Entscheidung fest, dass es keine
Rechtsfehler gebe und bestätigte die Verurteilung. 

Der Patient hatte viele Jahre an paranoider Schizophrenie gelitten,
kämpfte laut Essener Gericht auch gegen Wahnvorstellungen und
Depressionen. Der Arzt soll das auch erkannt, die Sterbehilfe aber
trotzdem durchgeführt haben. «Sein primäres Ziel war es, einer schwer

kranken und leidenden Person den Wunsch zu sterben zu erfüllen - aus
Mitleid», hieß es damals bei der Urteilsbegründung. 

Patientenschützer fordert gesetzliche Klarstellung

«Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass das
Strafrecht bereits Schutzkonzepte für Menschen beim assistierten
Suizid bereithält», erklärte der Vorstand der Deutschen Stiftung
Patientenschutz, Eugen Brysch. Es brauche aber eine gesetzliche
Klarstellung. 

«Es gilt, das Handeln des einzelnen Sterbehelfers strafrechtlich in
den Blick zu nehmen», erläuterte Brysch. «Sein Tun erfordert höchst
e
Sachkunde.» Er habe zweifelsfrei sicherzustellen, dass der Suizid
selbstbestimmt gewünscht wird und die Entscheidung ohne Einfluss
sowie Druck seitens Dritter zustande kommt. 

Dazu fehlten jedoch ausreichende Instrumente. «Um die Autonomie der
Sterbewilligen zu wahren, muss die gewerbsmäßige Förderung der
Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe gestellt werden», forderte
Brysch. «Denn wo Geld fließt, geht die Selbstbestimmung verloren.»

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