BGH prüft Erfolgshonorar für Studienplatzvermittler

Reicht der Abi-Schnitt nicht für ein Medizin-Studium in Deutschland,
gehen viele ins Ausland. Manche lassen sich den Platz vermitteln. Ein
Streit um das Erfolgshonorar dafür beschäftigt nun den BGH.

Karlsruhe (dpa) - Wer im Ausland Medizin studieren will, kann sich
bei der Suche nach einem Studienplatz von Vermittlungsfirmen helfen
lassen. Die Vertragsbedingungen für das Erfolgshonorar eines solchen
Anbieters nimmt nun der Bundesgerichtshof (BGH) unter die Lupe. Dabei
geht es im Kern um die Frage, ob die Vereinbarung als Maklervertrag
einzustufen ist. 

Laut einer Klausel des Anbieters StudiMed wird das Honorar in Höhe
einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität schon bei einer
Studienplatz-Zusage fällig. Das Münchner Oberlandesgericht (OLG)
entschied, das benachteilige den Auftraggeber unangemessen. Er sei in
der Studienplatzwahl nicht mehr völlig frei. Ob er einen Vertrag mit
der Uni schließe, sei ein typisches Maklerrisiko.

Welchen Schwerpunkt hat der Vertrag?

Der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch, sagte, die vielfach
verwendete Vereinbarung von StudiMed enthalte Elemente verschiedener
Vertragstypen. Bei der Prüfung werde ein Vertrag aber nicht die
Einzelteile zerlegt, es komme auf den Schwerpunkt an. Komme der BGH
zu dem Schluss, hier sei Maklerrecht anzuwenden, wäre die Klausel
wohl auch unangemessen. Ein Urteil will der erste Zivilsenat in
Karlsruhe aber erst am 5. Juni nach der Prüfung sprechen.

Mehrere Tausend Menschen studieren im Ausland Medizin, weil sie wegen
ihres Notenschnitts beim Abitur in Deutschland keinen Platz bekommen.
Viele kümmern sich selbst um eine Zulassung. Einige wenden sich an
Vermittler. 

Erfolgshonorar zwischen 8.000 und 15.000 Euro

StudiMed-Geschäftsführer Hendrik Loll sagte vor der Verhandlung,
Bulgarien, Litauen, Österreich und Polen etwa zählten zu den
Studienländern. Seine Firma berate die Familien, kümmere sich um
Bewerbungsunterlagen, bereite Bewerber auf naturwissenschaftliche
Aufnahmetests vor und biete Betreuung vor Ort. Die Studiengebühr -
also auch das Erfolgshonorar - liege zwischen 8.000 und 15.000 Euro.
«Ob der Bewerber den Platz dann auch tatsächlich annimmt, ist kein
zusätzliches Risiko, das wir übernehmen möchten.»

Lolls Anwalt hob auf das Gesamtpaket ab. Die Leistungen seien etwas
anderes als bei einem Grundstücksmakler. «Das muss man ja
berücksichtigen.» Gerade weil der Bewerber im konkreten Fall mit
einer Abinote von 3,0 nicht für ein Medizinstudium prädestiniert sei,
müsse er zum Beispiel einen Vorbereitungskurs absolvieren. Es handle
sich schwerpunktmäßig also um einen Dienstvertrag.

Der Anwalt des Studenten entgegnete, bei der Prüfung müsse man von
einem Verständnis ausgehen, das rechtliche Laien haben. «Die
kundenfreundlichste Auslegung ist zweifellos die Auslegung als
Maklervertrag.» 

Bisher keine einheitliche Rechtssprechung

Der Bewerber hatte StudiMed laut dem Urteil des OLG München im Jahr
2022 mit der Vermittlung eines Medizin-Platzes an der Uni Mostar in
Bosnien beauftragt. Gut einen Monat später habe er Abstand von dem
Vertrag genommen. StudiMed habe fast 11.200 Euro in Rechnung
gestellt.

Da das Gericht mit seinem Urteil von Entscheidungen anderer OLG
abwich, ließ es die Revision zu. Die Firma verfolgt ihre Ansprüche
daher am BGH weiter.

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