Apotheker darf nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen

Ein Apotheker stellt ein nicht zugelassenes Medikament her und
bekommt eine Unterlassungsklage. Das Gericht muss entscheiden, was
schwerer wiegt: Hoffnung für den einzelnen oder Schutz für alle?

Frankfurt/Main (dpa) - Ein Apotheker aus dem Taunus darf weiterhin
ein noch nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen. Das
Oberlandesgericht Frankfurt wies eine Unterlassungsklage gegen den
Mann ab. Ein Wirtschaftsverband wollte laut Mitteilung des Gerichtes
erreichen, dass der Apotheker mit der Herstellung aufhört.

Das Arzneimittel dient zur Behandlung einer seltenen tödlichen
Tumorerkrankung, die insbesondere bei Kindern auftritt. Ein
vergleichbares Produkt eines US-amerikanischen Pharmaunternehmens ist
aktuell auch in Deutschland in klinischer Prüfung.

Bei der Entscheidung ging es um die Abwägung widerstreitender
Interessen, erklärte der zuständige Senat: Auf der einen Seite das
Interesse des konkret betroffenen Patienten, der sich Stabilisierung
oder Heilung verspreche. Auf der anderen Seite das allgemeine
Interesse von Verbrauchern an der Einhaltung der
Zulassungsvorschriften.

Das Gericht entschied, dass das Interesse des einzelnen Patienten in
diesem Fall überwiege. «Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod
durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch
die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit.» Das
Zulassungsverfahren sei durch das Verhalten des Apothekers nicht
gefährdet. 

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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