Polizei überprüft Personen mit psychischen Störungen
Die Polizei in Sachsen-Anhalt hat bei bestimmten Personen
Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen. Nach ersten Ergebnissen ist ein
unmittelbares Einschreiten nicht erforderlich.
Magdeburg (dpa/sa) - Nach mehreren schweren Gewalttaten in
Deutschland hat die Polizei in Sachsen-Anhalt Menschen überprüft, die
bei der Behörde als psychisch auffällig gelten. Es handelt sich dabei
etwa um 180 Personen, die in einem bundesländerübergreifenden
Informationssystem der Polizei mit dem Hinweis «Psychische und
Verhaltensstörung» gespeichert sind, wie das Innenministerium
mitteilte. Sie wurden mit Blick auf eine mögliche Gewaltaffinität
einer aktuellen Bewertung unterzogen.
Zudem wurden Ausländer mit psychischen Auffälligkeiten überprüft, d
ie
als gefährlich oder besonders sicherheitsrelevant gelten. «Hierbei
geht es um eine Personengruppe im mittleren zweistelligen Bereich»,
hieß es.
Vorerst kein Einschreiten erforderlich
Nach einer ersten Einschätzung liegen bei keiner Person Erkenntnisse
vor, die ein unmittelbares Einschreiten erfordern. «Gleichwohl werden
in weniger als der Hälfte der Fälle vorsorglich weitere Überprüfung
en
durchgeführt», teilte das Ministerium mit. Dazu können etwa
Fallkonferenzen mit Gesundheitsämtern oder auch Ausländerbehörden
gehören.
Innenministerin Tamara Zieschang (CDU) erklärte: «Die Landespolizei
ist zunehmend mit psychisch auffälligen Menschen konfrontiert. Einige
von ihnen können potenziell gefährlich sein oder werden. Das haben
unter anderem die Gewalttaten von Aschaffenburg und Mannheim
gezeigt.» Auch wegen der Gefahr von Nachahmungstaten seien die
Überprüfungen wichtig gewesen.
Vor Haftentlassung erneute Überprüfung
Von den überprüften Personen befinden sich laut Innenministerium mehr
als 70 in einer Haft- oder Unterbringungsanstalt. Sie sollen vor
ihrer Entlassung erneut überprüft werden. «Ungeachtet der aktuell und
zukünftig durchgeführten Prüfungen kann durch die Polizei nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Personen strafrechtlich
in Erscheinung treten», hieß es.
Ein personengebundener Hinweis «Psychische und Verhaltensstörung»
kann den Angaben zufolge polizeilich gespeichert werden, wenn ein
Arzt festgestellt hat, dass die Person an einer psychischen
Erkrankung leidet und daraus Gefahren für sich selbst oder andere
resultieren können. Mit der Information sollen etwa Polizeibeamte
sensibilisiert und geschützt werden.
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