BGH entscheidet zu Selbstbehalt bei Elternunterhalt

Ein Platz im Pflegeheim ist teuer. Aber wer muss zahlen, wenn Rente
und Pflegeversicherung der Hilfsbedürftigen nicht ausreichen? Der BGH
hat sich angeschaut, wann die Kinder zahlen müssen.

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich
mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang erwachsene Kinder für
den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen müssen. Im konkreten Fall ging
es darum, ob ein Mann für die Unterbringung seiner pflegebedürftigen
Mutter in einer vollstationären Pflegeeinrichtung zahlen muss. Das
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte das mit Verweis auf das
unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Mannes verneint. Doch der BGH
sieht Fehler in dem angewendeten Bemessungsansatz.

Wenn Pflegebedürftige etwa ihre Heimkosten nicht selbst tragen
können, springt zunächst das Sozialamt ein. In bestimmten Fällen holt

es sich das Geld aber zumindest teilweise von unterhaltspflichtigen
Familienmitgliedern zurück. Mit dem sogenannten
Angehörigen-Entlastungsgesetz wurden 2019 viele betroffene Kinder
pflegebedürftiger Eltern entlastet. Seitdem muss nur noch Unterhalt
zahlen, wer mehr als 100 000 Euro brutto pro Jahr verdient. 

OLG-Urteil hielt höchstrichterlicher Prüfung nicht stand

Obwohl der Sohn im in Düsseldorf verhandelten Fall aber ein
Jahreseinkommen von rund 133 000 brutto hatte, hielt das OLG ihn für
nicht leistungsfähig. Das Gericht argumentierte, der
Mindestselbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen als notwendiger
Eigenbedarf belassen wird, müsse sich an dem Nettobetrag orientieren,
der sich aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100 000 Euro nach Abzug
von Steuern und Sozialabgaben errechne. Somit sei ein Selbstbehalt
von 5.000 Euro für Alleinstehende und ein Familienselbstbehalt von
9.000 Euro für Verheiratete angemessen. Der verheiratete Mann sei mit
monatlichen Nettoeinkünften von rund 5400 bis 6200 Euro nicht
leistungsfähig.

Das höchste deutsche Zivilgericht folgte der Einschätzung der
Düsseldorfer Richterinnen und Richter nun aber nicht. Die vom OLG für
angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts beruhe auf
einem unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz, der in
dieser Weise auch mit Wertungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes
nicht gerechtfertigt werden könne, so der BGH.

Das Gericht verwies die Sache zurück nach Düsseldorf. Für das weitere

Verfahren stellte der Karlsruher Senat unter anderem klar, dass die
in Leitlinien einiger OLG über das Jahr 2020 hinaus bezifferten
Mindestselbsthalte - zuletzt 2.650 Euro für das Jahr 2024 - derzeit
keinen rechtlichen Bedenken begegnen.

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