Gericht: Lasertherapie im Intimbereich keine Kassenleistung
Wegen Schmerzen beim Sex empfahl ein Frauenarzt einer 72-Jährigen aus
Hannover eine Laserbehandlung. Die Kosten wollte ihre Krankenkasse
nicht übernehmen - zu Recht, entschied das Landessozialgericht.
Celle (dpa/lni) - Bei Schmerzen beim Sex muss die gesetzliche
Krankenkasse nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen.
Darüber hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen
entschieden. Geklagt hatte eine 72-Jährige aus Hannover, die nach den
Wechseljahren wegen Trockenheit des Intimbereichs Schmerzen beim
Geschlechtsverkehr hatte, wie das LSG am Montag in Celle mitteilte.
Ihre Krankenkasse hatte den Antrag auf die Laserbehandlung abgelehnt,
weil diese keine durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassene
Kassenleistung sei. Ausnahmen seien nur bei schwersten Erkrankungen
möglich.
Dagegen argumentierte die Klägerin, dass bei ihr keine andere
Behandlung möglich sei. Zahlreiche Fachartikel würden die Erfolge der
Therapie belegen, die ihr Frauenarzt empfohlen habe. Durch die
Laserbehandlung kommt es demnach zu einer Verbesserung der Kollagen-
und Elastinbildung und damit zu einer längerfristigen Verbesserung
der Beschwerden. Zudem könne so eine dauerhafte Hormontherapie
vermieden werden.
72-Jährige sieht Altersdiskriminierung bei abgelehnter Behandlung
Nach Auffassung der 72-Jährigen wird ihr eine erfolgversprechende
Behandlung aufgrund ihres Alters verwehrt, weil die sexuelle
Gesundheit älterer Menschen nicht ernst genommen werde. Bei Störungen
von Körperfunktionen müsse die gesetzliche Krankenkasse unabhängig
vom Alter für die Behandlungskosten aufkommen, begründete die
Klägerin.
Dagegen sah das Gericht keine Altersdiskriminierung, weil auch
jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene
Lasertherapie hätten. Die Therapie sei als neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethode zu bewerten, die durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss zugelassen sein müsse. Über die politische Dimension
habe das Gericht nicht zu entscheiden.
Die Frau hatte zuvor bereits mit ihrer Klage am Sozialgericht
Hannover verloren. Jetzt war auch ihre Berufung erfolglos. Den
Beschluss des Landessozialgerichts kann sie nun nicht mehr anfechten.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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