BAG: Urlaub bei Corona-Quarantäne wird nicht nachgeholt
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich immer noch mit Streitfällen
aus der Zeit der Corona-Pandemie. Nun ging es um Urlaubsansprüche von
Arbeitnehmern.
Erfurt (dpa) - Arbeitnehmer haben nach einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch, Urlaub nachzuholen, wenn sie
ihn in einer angeordneten Corona-Quarantäne verbringen mussten. Das
entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Das gilt
allerdings nur für Fälle vor einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr
2022 und für Arbeitnehmer, die selbst nicht an dem Virus erkrankt
waren (9 AZR 76/22). Das teilte ein Sprecher des höchsten deutschen
Arbeitsgerichts mit.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich im Dezember 2023
bereits mit der Frage beschäftigt. Er hatte verneint, dass
Urlaubstage, die in eine Corona-Quarantäne fielen, nachgeholt werden
können. Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit,
hieß es zur Begründung in einem Fall aus Rheinland-Pfalz.
Das Bundesarbeitsgericht verhandelte mehrere Fälle, darunter aus
Nordrhein-Westfalen. Wenn der Urlaub beantragt und vom Arbeitgeber
bewilligt sei, trage der Arbeitnehmer das Risiko, sagte der Sprecher.
Der Arbeitgeber schulde dem Arbeitnehmer keinen Urlaubserfolg im
Sinne eines Erholungseffekts. Die Kläger hatten verlangt, dass sie
die Urlaubstage, die mit einer Corona-Quarantäne zusammenfielen,
nachholen können.
Eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022
sieht vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den
Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der
Corona-Zeit, gilt das jedoch nicht rückwirkend.
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