BGH: Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar

Um Mitarbeitende bei stark gestiegenen Preisen zu entlasten, können
Arbeitgeber ihnen eine Inflationsprämie zahlen. Aber darf die Prämie
bei Überschuldung gepfändet werden?

Karlsruhe (dpa) - Eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum regelmäßigen
Einkommen gezahlte Inflationsausgleichsprämie gilt nach Einschätzung
des Bundesgerichtshofs (BGH) als Arbeitseinkommen und ist als solches
pfändbar. Das geht aus einem Beschluss hervor, den das höchste
deutsche Zivilgericht am Donnerstag veröffentlicht hat. «Die Prämie
ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens», heißt es
darin weiter. In dem konkreten Fall hatte ein Krankenpfleger, der
Insolvenz angemeldet hatte, beantragt, die Unpfändbarkeit der ihm
gezahlten Inflationsprämie feststellen zu lassen und diese
freizugeben. (Az. IX ZB 55/23)

Der Antrag des Schuldners hatte schon in den Vorinstanzen keinen
Erfolg. Das Landgericht Bielefeld argumentierte, anders als bei der
Energiepauschale habe der Gesetzgeber keine Unpfändbarkeit der Prämie
angeordnet. Die Prämie sei als Einkommen unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen pfändbar. Der BGH in Karlsruhe
erklärte nun, die Entscheidung halte einer rechtlichen Überprüfung
stand.

Mit einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie sollen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts steigender
Verbraucherpreise entlastet werden. Es handelt sich um eine
freiwillige Zahlung der Arbeitgeber, die zusätzlich zum regelmäßigen

Arbeitseinkommen einmalig oder in Teilbeträgen ausgezahlt wird. Vom
26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ist die Prämie bis zu
einem Betrag von 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Ob die
Prämie pfändbar ist, ist im Einkommenssteuergesetz nicht ausdrücklich

geregelt.

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