Wettbewerbszentrale gegen Siegel und Vergleiche im Gesundheitsbereich
Im Gesundheitsbereich ist Werbung streng geregelt. Mit zweifelhaften
Qualitätssiegeln versuchen Kassen, Kliniken und Ärzte, sich von der
Masse abzuheben. Vor allem eine Sparte fällt immer wieder auf.
Bad Homburg (dpa) - Die Wettbewerbszentrale setzt sich zunehmend mit
mutmaßlich unlauteren Werbeaussagen im Gesundheitsmarkt auseinander.
Dazu gehören nach Einschätzung der Rechtsanwälte insbesondere Siegel,
Rankings und Auszeichnungen, denen häufig ein solide Grundlage mit
objektiven und nachprüfbaren Kriterien fehle. Im diesem Jahr seien zu
diesem Themenkreis bereits 750 Anfragen und Wettbewerbsbeschwerden
eingegangen, berichtete der von Unternehmen und Kammern getragene
Verein am Dienstag an seinem Sitz Bad Homburg bei Frankfurt.
Unter anderem wurden zwei Krankenkassen abgemahnt, die sich mit dem
Titel «Top-Krankenkasse» schmückten, obwohl sie in einer Rangliste
mit 64 Teilnehmern nur Platz 18 und 19 belegt hatten. Eine andere
Kasse warb mit der Bewertung «Sehr gut», ohne zu erwähnen, dass 14
Konkurrenten mit der Note «Exzellent» besser abgeschnitten hatten.
Eine Kasse erklärte sich per Unterlassungserklärung bereit, den
Begriff «Nachhaltigkeits-Champion» nicht mehr zu verwenden. Diese
Bezeichnung beruhte lediglich auf einer Verbraucherbefragung mit
vorgegebenen Antworten.
Auch die angeblich «beste Haarklinik Deutschlands» und «Deutschlands
beste neurologische Klinikgruppe» verzichteten auf die
selbstgewählten Prädikate, nachdem die Zentrale mit
wettbewerbsrechtlichen Klagen gedroht hat. Die Juristen gehen auch
gegen ein Ärzte-Ranking vor, wobei die Gerichte in dieser Frage noch
nicht rechtskräftig entschieden haben.
Hart umkämpft ist zudem der Markt für Schönheitsoperationen, zu denen
die Anwälte im laufenden Jahr 70 Anfragen und Beschwerden erhalten
haben. Häufig geht es dabei um Vorher-Nachher-Bilder etwa zu
Brustvergrößerungen oder Nasenkorrekturen, die über Social Media
verbreitet werden. Nach dem Heilmittelwerbegesetz sind derartige
Abbildungen aber verboten, um keine Anreize für medizinisch nicht
notwendige Behandlungen zu setzen. In mehreren Verfahren geht es nun
um die Rechtsfrage, ob Faltenunterspritzungen operative Eingriffe im
Sinne des Gesetzes sind und daher nicht mit derartigen Bildern
beworben werden dürften.
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