Gericht zu Heilpraktikern: Keine Blutentnahme für Eigenblutprodukte
Leipzig/Münster (dpa) - Heilpraktiker dürfen nach einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts ihren Patienten kein Blut zur
Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen. Das Gericht in Leipzig
hat bereits am 15. Juni 2023 Revision gegen ein entsprechendes Urteil
des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG)
zurückgewiesen, wie die Pressestelle der Deutschen Presse-Agentur
jetzt mitteilte (Az.: BVerwG 3 C 3.22, BVerwG 3 C 5.22 und BVerwG 3 C
4.22).
Das OVG in Münster hatte im April 2021 die Klagen aus den Kreisen
Coesfeld, Borken und Steinfurt abgewiesen und die Sicht der
Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde bestätigt. Demnach darf
laut Transfusionsgesetz eine Blutspende nur durch einen Arzt oder
unter ärztlicher Aufsicht entnommen werden.
Die Heilpraktiker hatten jahrzehntelang Blut in geringer Menge
entnommen und nach einem Zusatz mit Sauerstoff-Ozon oder einem
homöopathischen Fertigarzneimittel injiziert. Dies war aber ohne den
Arztvorbehalt einzuhalten nicht rechtens, hatte das OVG vor zwei
Jahren entschieden. Dabei sei es nicht um die Bewertung der
Wirksamkeit der Therapie gegangen. Sinn und Zweck des Gesetzes sei
die sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, betonten die
OVG-Richter. Und das gelte auch für Eigenblutspenden. Das
Bundesverwaltungsgericht bestätige diese Einschätzung in allen
Punkten.
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