BGH: Nur ausnahmsweise Vorab-Kündigung im Fitnessstudio wegen Corona

Karlsruhe (dpa) - Kunden und Kundinnen konnten Fitnessstudioverträge
wegen der Corona-Pandemie nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH) nur in Ausnahmefällen außerordentlich
kündigen. Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung zu werten sind, hängt vom konkreten Fall ab, wie
aus dem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Im konkreten Fall ging es um einen Anfang Dezember 2019 geschlossenen
Vertrag mit einer Laufzeit von 100 Wochen zu 34,95 Euro je vier
Wochen. Als Ausgleich für die Schließung während des ersten Lockdowns

bot das Fitnessstudio mit Sitz in Niedersachsen den Angaben nach
kostenlose Trainingswochen nach Wiedereröffnung an. Als es so weit
war, konnten Besucher vor allem die Duschen und die Sauna aufgrund
der staatlich verhängten Schutzmaßnahmen nicht nutzen. Vom 30.
Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 (zweiter Lockdown) habe das
Fitnessstudio erneut schließen müssen, in dieser Zeit allerdings
keine Mitgliedsbeiträge eingezogen.

Eine Kündigung zum 30. November 2020 wies das Fitnessstudio laut dem
Urteil zurück. Die Klägerin war zuletzt vor dem Landgericht Göttingen

gescheitert, das keine ausreichenden Gründe dafür sah. Im zweiten
Lockdown habe im Wesentlichen nur die Ungewissheit bestanden, wann
dieser ende - und das sei für die Frau hinnehmbar gewesen. Auch das
Risiko, dass man sich in einem Fitnessstudio mit dem Coronavirus
anstecken könnte, rechtfertige keine außerordentliche Kündigung.
Vielmehr handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko. Der BGH
hatte daran nichts zu beanstanden und wies die Revision zurück.