Patientenschützer sieht hohe Hürden für Sterbehilfe-Neuregelung

Karlsruhe (dpa) - Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Zwangsernährung dürfte nach Einschätzung der Deutschen Stiftung
Patientenschutz Auswirkungen auf die Sterbehilfe-Debatte haben. Das
Karlsruher Gericht veröffentlichte am Dienstag einen Beschluss,
wonach es den Eilantrag eines Untersuchungshäftlings gegen die
zwangsweise Ernährung ablehnte. Der Sterbewunsch des Betroffenen
werde «ärztlicherseits offenbar unterschiedlich beurteilt, ohne dass
schon eine fundierte psychiatrische Begutachtung vorliegt, die alle
auf der Hand liegenden Besonderheiten des vorliegenden Falles erfasst
und nachvollziehbar bewertet», heißt es darin. (Az. 2 BvQ 51/23)

Aus Sicht von Stiftungsvorstand Eugen Brysch hat das Gericht damit in
die Sterbehilfe-Debatte eingegriffen. «Der zentrale Punkt in der
politischen Debatte ist die Überprüfung der Freiverantwortlichkeit
des Sterbewunsches von Suizidwilligen», erklärte er. «Mit dem
Beschluss haben die Karlsruher Richter hohe Hürden aufgestellt.» Sie
setzten bei der Umsetzung des Sterbewunsches eine fundierte
psychiatrische Begutachtung und Bewertung voraus. «Es dürfen keine
Zweifel daran bestehen, ob der Suizidwillige selbstbestimmt und
eigenverantwortlich zu seinem Entschluss gekommen ist.»

In Deutschland wird derzeit eine mögliche Neuregelung der Sterbehilfe
debattiert. Ende Juni wurden im Bundestag drei fraktionsübergreifende
Entwürfe ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

«Ob die drei Gesetzentwürfe die strengen Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichtes erfüllen können, ist mehr als fraglich»,
erklärte Patientenschützer Brysch. Der Bundestag sei aufgefordert,
sich allein darauf zu konzentrieren, den Suizidhelfer zur Einhaltung
dieser strengen Maßstäbe zu verpflichten.

Hintergrund der Debatte ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts,
das 2020 ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmäßigen
Sterbehilfe gekippt hatte, da es das Recht des Einzelnen auf
selbstbestimmtes Sterben verletzte. Dabei hat «geschäftsmäßig» ni
chts
mit Geld zu tun, sondern bedeutet «auf Wiederholung angelegt».

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