Keine Corona-Impfung - Kündigung von Arzthelferin legitim

Erfurt/Ludwigshafen (dpa/lrs) - Die Kündigung einer nicht gegen das
Coronavirus geimpften Arzthelferin zum Schutz von Patienten ist nach
einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts rechtens. Das höchste deutsche
Arbeitsgericht entschied am Donnerstag in Erfurt in einem Fall aus
Rheinland-Pfalz (2 AZR 309/22), der zuerst vor dem Arbeitsgericht
Ludwigshafen und später vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt
worden war.

Die Frau hatte argumentiert, die Kündigung sei ein Verstoß gegen das
Maßregelungsverbot laut Bürgerlichem Gesetzbuch. Das verneinten die
Bundesarbeitsrichter. Es geht dabei um ein Verbot, Arbeitnehmer zu
benachteiligen, wenn sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Die
Klägerin, die vor dem Gericht scheiterte, war als medizinische
Fachangestellte in einem Krankenhaus beschäftigt.

Das Urteil dürfte Auswirkungen auf vergleichbare Fälle bundesweit
haben. Impfpflichten im medizinischen Bereich waren während der
Corona-Pandemie heftig umstritten.

Die Klägerin hatte laut Gericht auf verschiedenen Stationen eines
Krankenhauses in Rheinland-Pfalz Patienten versorgt. Sie sei trotz
Angeboten ihres Arbeitgebers nicht bereit gewesen, sich gegen das
Coronavirus impfen zu lassen. Die Arzthelferin hatte argumentiert,
vor der am 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf-
oder Genesenen-Nachweises sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen.

Das Hauptmotiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin

gewesen, «sich einer Impfung gegen Sars-CoV-2 zu unterziehen, sondern
der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen
Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches
Fachpersonal», argumentierte der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts. Es liege kein Verstoß des Maßregelungsverbots
vor, weil die «dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübun
g
von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme
des Arbeitgebers» fehle.

Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor dem
Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erfolgte, so die Richter
in Erfurt. «Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung», erklärte
der Senat. Er hatte nach eigenen Angaben wegen fehlender
Voraussetzungen in diesem Fall nicht darüber zu entscheiden, ob eine
Kündigung wegen fehlender Impfbereitschaft möglicherweise sozial
ungerechtfertigt war.