OVG verhandelt über Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Schnell musste es gehen. Das Land zahlte in der ersten Corona-Phase
im Frühjahr 2020 Soforthilfen an Unternehmer und Selbständige aus.
Pro Antrag waren das 9000 Euro - später gab es Rückforderungen.
Darüber entscheiden jetzt die obersten NRW-Verwaltungsrichter.

Münster (dpa/lnw) - Unternehmern und Selbständigen stand das Wasser
in der ersten Corona-Phase im Frühjahr 2020 bis zum Hals. Der von den
Behörden angeordnete Lockdown hatte das Wirtschaftsleben zum Erliegen
gebracht. Um den Kollaps zu vermeiden, brachten Bund und Länder
Hilfspakete in Milliardenhöhe auf den Weg. Nordrhein-Westfalen bot
pro Antragsteller kurzfristige Corona-Soforthilfen von 9000 Euro an.
Über deren Auszahlung gab es anschließend Streit, denn das Land
forderte später rund 7000 Euro wieder zurück. Ob das rechtens war,
verhandelt am Freitag das nordrhein-westfälische
Oberverwaltungsgericht in Münster.

Aufgelaufen sind landesweit an den sieben Verwaltungsgerichten rund
2500 Klagen. In den Berufungsverhandlungen will das OVG noch am
Freitag Urteile verkünden. Dabei geht es um einen Steuerberater und
Dozent für Steuerrecht aus Düsseldorf, dessen Umsätze mit Schulungen

von Kollegen wegfielen, die Inhaberin eines Kosmetikstudios aus
Remscheid und den Betreiber eines Schnellrestaurants ebenfalls aus
Düsseldorf.

Die Kläger stellten Ende März beziehungsweise Anfang April 2020
Anträge auf Soforthilfe. Mit Bescheiden noch vom selben Tag sprach
das Land diese in Höhe von 9000 Euro zu und zahlte sie kurz darauf
als einmalige Pauschale aus. Dann folgte der umstrittene nächste
Schritt. Die Kläger mussten für den dreimonatigen
Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 Einnahmen und Ausgaben an die
Bewilligungsbehörde melden. Daraus wurde ein Liquiditätsengpass
errechnet. Das Land forderte in Schlussbescheiden die Differenz
zwischen dem ausgezahlten Pauschalbetrag und dem errechneten Engpass
zurück. Die Solo-Selbständigen und Kleinstunternehmer sollten rund
7000 Euro zurückzahlen.

Mehrere Verwaltungsgerichte hoben diese Bescheide als rechtswidrig
auf. Offen ist, ob die ausgezahlten Soforthilfen nur einen
vorläufigen Charakter hatten, wie vom Land später angegeben. Mehrere
Gerichte in der Vorinstanz hatten den Klägern Recht gegeben. Die
ursprünglichen Bewilligungsbescheide hätten weder ausdrücklich noch
indirekt einen solchen Vorbehalt enthalten. Zudem habe das Land die
Soforthilfen auch für Umsatzausfälle ausgezahlt und sei daran
gebunden. «Unklarheiten gehen immer zulasten der Behörden, nicht der
Empfänger. Das ist einfach so», hatte das Verwaltungsgericht
Düsseldorf festgestellt. Das Land ging daraufhin in Berufung.

Nach Angaben des Landes war das Soforthilfeprogramm zusammen mit
Bundesmitteln das größte Förderprogramm in der Geschichte
Nordrhein-Westfalens. Von März bis Mai 2020 wurden 430 000 Anträge
bewilligt und 4,5 Milliarden Euro an Unternehmer, Solo-Selbständige
und Freiberufler ausgezahlt. Bei den sieben Verwaltungsgerichten, die
jetzt auf eine Entscheidung aus Münster warten, sind in der Folge
rund 2500 Klagen gegen die Schlussbescheide eingegangen.